Kerger & Partner: Treuhandgesellschafter müssen haften
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) haften im Falle der fehlerhaften Aufklärung neben dem Anlageberater auch die Gründungsgesellschafter, zu denen üblicherweise auch die Treuhandgesellschafterin gehört, berichtet die Kanzlei Kerger & Partner Rechtsanwälte.
Nach Beobachtung der Kanzlei hätten in den vergangenen Jahren in Schieflage geratene Anlagegesellschaften versucht, die Haftung der Treuhandgesellschafter zu umgehen, indem sie der Gesellschaft erst nach deren Gründung beigetreten sind und somit eben keine Gründungsgesellschafter waren.
In seiner Entscheidung vom 9. Mai 2017 (Az. II ZR 344/15) hat der BGH klargestellt, dass die Treuhandgesellschafterin in jedem Fall für die fehlerhafte Aufklärung der Anleger haftet, da sie nicht lediglich Anlageinteressen verfolgt, sondern durch ihre Funktion in der Gesellschaftsstruktur Geld verdient.
Quelle: Pressemitteilung Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR
Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR ist eine Kanzlei, die sich auf die Schnittstelle von Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht spezialisiert hat. (TS1)