BRSG: Kommentar zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu steuerlichen Aspekten
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Neben dem viel diskutierten Sozialpartnermodell und der Zielrente bringt das BRSG auch zahlreiche Änderungen zum steuerlichen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mit sich. Diese gesetzlichen Neuregelungen im Steuerrecht werfen jedoch Auslegungs- und Zweifelsfragen auf. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert und bereits Ende September den Entwurf eines BMF-Schreibens vorbereitet. Dieser Entwurf wurde zunächst Experten und Verbänden vorgelegt, um Einschätzungen und Änderungsvorschläge einzuholen. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, kommentiert die wichtigsten Punkte.
Der Entwurf dieses BMF-Schreibens überarbeitet das ausführliche BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ vom 24. Juli 2013. Die Folge: Künftig gibt es zwei BMF-Schreiben, die das Thema in den Detailfragen behandeln, eines für die private Altersvorsorge und eines für die bAV.
Aktuell viel diskutiert werde die Frage, wann der Arbeitgeber im Rahmen des neuen BRSG tatsächlich einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung für ersparte Sozialversicherungsbeiträge leisten muss und in welcher Höhe. Dieser Aspekt, obwohl nur indirekt ein steuerlicher, wird auch im Entwurf des BMF-Schreibens angesprochen: Nach § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer in Höhe von 15 Prozent zu leisten, „soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sei der Sinn des Gesetzes, dass der Arbeitgeber diese Ersparnis exakt errechnen könne. Deshalb erläutert das BMAS in einer eingefügten Fußnote die Formulierung „soweit“ näher: Der Arbeitgeber muss nur die Sozialversicherungsersparnis weitergeben, die er auch tatsächlich erzielt. „Liegt das Jahreseinkommen eines Arbeitnehmers mit Entgeltumwandlung zwischen der Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, erzielt der Arbeitgeber keine Ersparnis der SV-Beiträge in voller Höhe. Er spart in diesem Fall lediglich im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung“, erklärt Hoppstädter.
Was zum Beispiel das Thema Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung angeht, sieht der Longial Experte noch Verbesserungsbedarf: „Es ist noch nicht eindeutig, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss tatsächlich ausfällt. Außerdem regelt leider weder das BMF-Schreiben noch die Fußnote des BMAS, welche Sozialversicherungsträger bei der Ermittlung der Ersparnisse zu berücksichtigen sind. Ob also zum Beispiel auch die gesetzliche Unfallversicherung einzubeziehen ist, bleibt nach wie vor unklar“, sagt Hoppstädter. Hierzu sei eine eindeutige Klarstellung erforderlich. „Ausdrücklich zu begrüßen ist jedoch die Klarstellung zur steuerlich begünstigten bAV im Falle einer Kapitalleistung und das damit verbundene Abrücken vom BFH“, so der Longial-Geschäftsführer. Eine Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens sei noch für dieses Jahr geplant. Damit könnte das BRSG in Kraft treten, während steuerliche Zweifelsfragen bereits vorab weitestgehend geklärt wären.
Quelle: Pressemitteilung Longial
Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf und weiterem Standort in Hamburg versteht sich als Pensionsberater mittelständischer Unternehmen. (mb1)