Maklerpool rät zur schnellen Beantragung der § 34i-Erlaubnis
In fünf Monaten müssen Baufinanzierungsberater eine Erlaubnis nach §34i Gewerbeordnung (GewO) haben, um weiterhin Immobiliendarlehen vermitteln zu dürfen. Denn am 21. März 2017 endet die Übergangsfrist der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR). Um einen möglichen Antragsstau zu umgehen, rät der Vertriebsunterstützer Qualitypool Beratern, möglichst schnell eine Erlaubnis nach §34i GewO zu beantragen.
„Viele Baufinanzierungsberater haben noch nicht die Erlaubnis als Immobiliendarlehensvermittler nach §34i GewO erworben“, stellt Jörg Haffner, Geschäftsführer bei Qualitypool, fest. „Dafür wird es nun höchste Zeit, da zum Ende der Übergangsfrist mit einem Antragsstau sowohl bei der Sachkundeprüfung als auch bei der Erlaubnisbeantragung zu rechnen ist.“
Je nach individueller Voraussetzung variieren die Schritte zur Beantragung von §34i GewO. „Da die Zulassungsbehörden zum Teil unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen haben, sollte man sich frühzeitig bei seiner Behörde erkundigen", so Haffner.
Baufinanzierungsmakler, die nach dem Ende der Übergangsfrist keine §34i-Erlaubnis haben, dürfen ab dem Stichtag keine Beratung oder Vermittlung von Immobilienfinanzierungen mehr durchführen. Sie können dann nur noch als Tippgeber beziehungsweise Zuträger agieren. Als solche dürfen sie nur den Abschluss eines konkreten Geschäfts vermitteln, indem sie beispielsweise den Kontakt zwischen einem potentiellen Kunden und einem Vermittlungsunternehmen herstellen.
Quelle: Pressemitteilung Qualitypool
Die Qualitypool GmbH ist ein unabhängiger Maklerpool mit mehr als 800 aktiven Maklern. Die Gesellschaft bietet ihren Maklern ein breites Portfolio an Produkten zur Finanzierung, Versicherung und Geldanlage. Qualitypool ist eine hundertprozentige Tochter des an der Frankfurter Börse gelisteten internetbasierten Finanzdienstleisters Hypoport AG. (TH1)