Rahmenbedingungen bei Honoraranlageberatungsgesetz müssen sich verbessern

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente („Honoraranlageberatungsgesetz“) jährt sich am 1. August 2015 zum ersten Mal. Aus Sicht von Karl Matthäus Schmidt, Vorstandschef der auf Honorarberatung spezialisierten Quirin Bank, ist das Gesetz nur ein erster Schritt zur Stärkung der unabhängigen Finanzberatung in Deutschland: „Das Honoraranlageberatungsgesetz war ein wichtiger Schritt, um den Boden für die Honorarberatung in Deutschland zu bereiten. Das Gesetz stärkt die unabhängige Finanzberatung. Gleichzeitig hat sich aber gezeigt, dass das Gesetz in einigen wichtigen Punkten zu kurz greift.“

Insbesondere kritisiert Schmidt, dass das Gesetz noch nicht auf sämtliche Anlageprodukte angewendet wird: „Nach wie vor umfasst die Honorarberatung keine Versicherungen - für Anleger, die sich ganzheitlich unabhängig beraten lassen möchten, ist dies schwer nachvollziehbar. Wir begrüßen jedoch die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, auch bei der Beratung über und der Vermittlung von Versicherungen die Honorarberatung gesetzlich zu verankern.“ Zudem sei es ein positives Signal, dass die Bundesregierung am 15. Juli 2015 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung des Honorar-Immobiliardarlehensberaters vor. Damit soll eine Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis im Bereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geschaffen werden.

Für Anleger seien Honorare weiterhin nicht steuerlich absetzbar, dies sei ein großer Nachteil für die Honorarberatung. „Die steuerliche Gleichstellung von Honoraren und Provisionen ist zwingend zu regeln. Heute wirken sich Provisionen steuermindernd auf die Abgeltungssteuer aus, Honorare dagegen nicht", so Schmidt.

Problematisch sei nach Ansicht von Schmidt auch, dass es zwar die geschützten Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater“ oder „Honorar-Finanzanlagenberater“ gebe, der Begriff „Honorarberater“ aber ungeschützt sei. Für Verbraucher sei daher überhaupt nicht klar, was sich hinter dem jeweiligen Begriff verberge. „Wir brauchen eine klare Bezeichnungspflicht, die es dem Verbraucher ermöglicht, das jeweilige Vertriebsmodell unmittelbar zu erkennen. Deshalb plädiere ich dafür, dass sich provisionsvergütete Berater als Vermittler ausweisen und sich nur echte Honorarberater als Berater bezeichnen dürfen“, sagt Schmidt.

Dass die Zahl der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrierten Honorar-Anlageberater und auch der bei den Industrie-und Handelskammern (IHK) verzeichneten Honorar-Finanzanlagenberater nur gering sei, hat nach Ansicht von Schmidt mit den benannten Nachteilen des Gesetzes zu tun.

Quelle: Pressemitteilung Quirin Bank

Die Quirin Bank AG betreibt Bank- und Finanzgeschäfte in zwei Geschäftsfeldern: Anlagegeschäft für Privatkunden (Honorarberatung) sowie Beratung bei Finanzierungsmaßnahmen auf Eigenkapitalbasis für mittelständische Unternehmen (Unternehmerbank). Das Finanzinstitut ist 1998 gegründet worden und hat seinen Hauptsitz in Berlin. (mb1)

www.quirinbank.de

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