Die neuen Zuwendungsregelungen nach MiFID 2: eine Chance für geschlossene Investmentvermögen
Gastbeitrag von Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance
Viele Kapitalverwaltungsgesellschaften und Initiatoren von Vermögensanlagen haben bereits mit den Vorbereitungen auf die Einführung der MiFID 2-Regelungen im Jahr 2018 begonnen. So müssen beispielsweise formale Produktfreigabeverfahren im Rahmen der Strukturierung eines Finanzinstrumentes implementiert und Definitionen für Zielgruppen festgelegt werden. Ein wesentlicher Aspekt dürfte die zukünftige Gestaltung der Provisionen an Vertriebspartner sein. Denn durch MiFID 2 werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vertriebsprovisionen verschärft. Derartige Provisionen sind nur noch zulässig, wenn sie dazu verwendet werden, dem Kunden eine zusätzliche und höherrangige Dienstleistung zu bieten. Insbesondere Bestandsprovisionen für illiquide Vermögensanlagen werden daher zukünftig von einzelnen Vertriebspartnern kritisch gesehen werden, sofern der Nachweis einer zusätzlichen Dienstleistung, die durch die Bestandsprovisionen finanziert wird, nicht möglich ist.
Allerdings bieten die neuen Zuwendungsregelungen auch eine große Chance für geschlossene Investmentvermögen und Vermögensanlagen. Denn in ihrem Entwurf zu einer delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 hat die Kommission näher erläutert, welche Dienstleistungen den Erhalt von Provisionen rechtfertigen können. Eine zusätzliche und höherrangige Dienstleistung liegt danach vor, wenn ein Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma dem Kunden angeboten wird. Geschlossene Investmentvermögen von unabhängigen Kapitalverwaltungsgesellschaften eignen sich hervorragend zur von der Kommission gewünschten Erweiterung der Produktpalette eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass zukünftig auch Banken, die den Vertreib von geschlossenen Investmentvermögen zwischenzeitlich eingestellt haben, die Attraktivität dieser Produkte für ihre Kunden aber auch für ihre aufsichtsrechtliche Rechtfertigung von Provisionserlösen erkennen und den Vertrieb wieder aufnehmen.
Die Themen Zuwendungen, Produktfreigabeverfahren und Zielgruppenbestimmung werden auf dem von MSG Consulting veranstalteten Seminar „MiFID II für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Initiatoren von Vermögensanlagen“ am 13. Oktober 2016 in Hamburg ausführlich erläutert. Mehr Informationen und Anmeldung unter: mifid2.cefin.de
Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der RP Asset Finance Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München. Der Beitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 20/2016.