UDI Energie Festzins III und VII müssen Einlagengeschäft einstellen und abwickeln
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG jeweils mit Bescheid vom 10. Mai 2021 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Bei den beiden als Nachrangdarlehen ausgestalteten Vermögensanlagen handelt es sich um öffentliche Angebote des Nürnberger Finanzdienstleisters UDI.
Sowohl die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG als auch die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG nahmen auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreiben damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Die BaFin weist darauf hin, dass sich sowohl die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG als auch die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG nach Kenntnis der BaFin derzeit an Anleger wendet, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Die BaFin rät Anlegern, sich vor dem Anschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten zu lassen. (DFPA/JF1)
Quelle: Verbrauchermeldung BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.