Weitere UDI-Gesellschaften insolvent
Es sind weitere UDI-Gesellschaften insolvent. Das Amtsgericht Leipzig hat zwischen dem 20. und 22. Juli 2022 die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf verweist Rechtsanwalt Ingo Gasser in einem Beitrag auf der Internetplattform „www.anwalt.de“.
Es handelt sich laut Gasser um folgende Gesellschaften:
- UDI Energie Festzins 10 UG & Co. KG
- UDI Energie Festzins 12 UG & Co. KG
- UDI Energie Festzins 13 UG & Co. KG
- UDI Energie Festzins 14 UG & Co. KG
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG
- UDI Immo Sprint Festzins I GmbH & Co. KG
- UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG
Schon im vergangenen Jahr mussten eine Reihe von UDI-Gesellschaften in die Insolvenz gehen, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihnen die Rückabwicklung der Darlehen aufgegeben hatte. Die Rückzahlung der Darlehen an die Anleger konnten die Gesellschaften offenbar nicht leisten und mussten daher Insolvenzantrag stellen. Nun setze sich die Reihe der Insolvenzen fort und sieben weitere UDI-Gesellschaften befinden sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Etwaige Sanierungsbemühungen dürften somit gescheitert sein und den Anlegern drohen erhebliche finanzielle Verluste. Sobald die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind, könnten sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Allerdings zeige sich gerade im Insolvenzfall, dass Nachrangdarlehen riskante Kapitalanlagen seien, bei denen den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes drohe. Hoffnung mache aber, dass der Nachrang in vielen Fällen nicht wirksam vereinbart wurde, weil die entsprechende Klausel für den Anleger intransparent und unverständlich ist. Ist die Nachrangklausel unwirksam, werden die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Ansprüchen der anderen Gläubiger behandelt. Dann fällt auch für die Anleger im Insolvenzverfahren etwas ab“, sagt Gasser.
Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen vollauf zu bedienen. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, könnten die Anleger unabhängig vom Insolvenzverfahren prüfen lassen, ob ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sind. Schadenersatzforderungen können sich zum Beispiel gegen die Anlagevermittler beziehungsweise -berater richten, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. „Wurde diese Aufklärungspflicht verletzt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, erklärt Gasser. Seien die Nachrangklauseln unwirksam vereinbart worden, kämen zudem auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht. (DFPA/mb1)
Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser ist zivil- und wirtschaftsrechtlich tätig. Schwerpunkt ist unter anderem der Anlegerschutz im Kapitalanlagerecht.