Änderung der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen: Lob und Kritik an den Plänen der Bundesregierung
Mehrere Sachverständige haben die Absicht der Bundesregierung begrüßt, die Steuerfreiheit der Auszahlungen nach einem Verkauf von Lebensversicherungen bei Eintritt des Versicherungsfalls aufzuheben. So nannte Professor Frank Hechtner (Freie Universität Berlin) in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses die geplante Regelung sachgerecht. Es handele sich um eine „ökonomisch nicht mehr gerechtfertigte Steuerbegünstigung“. Auch der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) bezeichnete die Pläne der Bundesregierung als „nachvollziehbar“.
Die Bundesregierung begründet die Aufhebung der Steuerfreiheit damit, dass Kapital- und Rentenversicherungen der Absicherung wirtschaftlicher Risiken dienen, die aus der Ungewissheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens erwachsen würden. Bisher sei die ausbezahlte Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Risikos (Todesfall) nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sei die Versicherungsleistung im Erlebnisfall. Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliere die Versicherung jedoch den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls. „Denn für den Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung ist die Absicherung des versicherten Risikos nicht von Bedeutung“, heißt es. Es gebe inzwischen regelrechte
Anlagemodelle bei gekauften Lebensversicherungen. „Diese Anlagemodelle zeigen, dass beim entgeltlichen Erwerb gebrauchter Versicherungen die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme entfällt, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant sind.“
Diese Änderung bei verkauften Lebensversicherungen wurde von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft als Schließung einer Besteuerungslücke ausdrücklich begrüßt. Auch Hechtner nannte in seiner Stellungnahme die Befreiung von der Besteuerung „systemwidrig“. Änderungen an dem Entwurf verlangte Jürgen Brandt, der Präsident des Finanzgerichtstages. Er wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Angehörige sich veranlasst sehen könnten, eine Versicherung zu übernehmen, um die Risikovorsorge des Versicherten aufrecht zu erhalten. Diese Fälle sollten nicht von der Steuerpflicht erfasst werden. Ähnlich argumentierte die Versicherungswirtschaft und verwies auf Fälle der vorweggenommenen Erbfolge sowie Scheidungsfolgenregelungen, die von der Neuregelung negativ betroffen sein könnten. Darauf wiesen auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hin.
Quelle: Fachmagazin AssCompact