Verbraucherzentrale: Gothaer räumt Rechtsverstoß ein
Die Gothaer Lebensversicherung hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, geltendes Auskunftsrecht ihrer Kunden nicht mehr zu ignorieren. Das melden die Marktwächter-Experten der Verbraucherzentrale Hamburg. Diese hatten den Versicherer zuvor wegen Irreführung abgemahnt. Ausgangspunkt war der Fall eines Verbrauchers aus Nordrhein-Westfalen, der die Gothaer um eine Aufstellung aller von ihm gezahlten Beiträge für seine 1999 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung ersucht hatte. Das Unternehmen lehnte diese Forderung laut Verbraucherzentrale ab.
Die Gothaer begründete ihre Ablehnung mit dem Hinweis, dass es sich um ein reines Auskunftsbegehren handele. Sie sehe in solchen Fällen von Berechnungen ab, da eine Aufstellung aller gezahlten Beiträge zu aufwendig sei. Aus Sicht der Verbraucherschützer sei diese Ablehnung eindeutig rechtswidrig. Paragraph 155 Absatz 1 Nr. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) formuliert seit dem 1. Juli 2018 in so einem Fall einen eindeutigen Auskunftsanspruch des Verbrauchers. Er gelte für alle Versicherungen mit Überschussbeteiligung.
„Wir begrüßen es, dass die Gothaer ihre gesetzliche Auskunftspflicht jetzt doch anerkennt und dem geschädigten Verbraucher die gewünschten Informationen erteilt“, sagt Sandra Klug, Teamleiterin Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Hamburg. „Trotzdem ist es bedauerlich, dass es oft erst des Drucks des Verbraucherschutzes bedarf, ehe Verbraucher wirklich zu ihrem Recht kommen. Es ist nicht zu akzeptieren, dass Unternehmen aus Bequemlichkeit versuchen, sich um geltendes Recht herumzudrücken. Auf Kosten der Verbraucher.“
Den Anstoß für eine Verschärfung der in §155 VVG formulierten Auskunftspflichten hatte eine Marktwächter-Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg im Juni 2016 gegeben. Die Verbraucherschützer hatten die Standmitteilungen zahlreicher Lebensversicherungen analysiert und dabei erhebliche Defizite in Bezug auf Transparenz, Informationsgehalt und Vergleichbarkeit aufgedeckt. (DFPA/mb1)
Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg
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