Erste Ausschreibung für Onshore-Windenergieanlagen gestartet

Die Bundesnetzagentur hat die erste Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land für den Gebotstermin 1. Mai 2017 eröffnet. „Mit den Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land werden nach denen für Solaranlagen nunmehr auch Zahlungen für die ausbaustärkste Technologie wettbewerblich ermittelt. Damit fallen beide Hauptsäulen der erneuerbaren Energien zu ganz wesentlichen Teilen unter die Ausschreibungen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: „Unsere Erfahrungen, die wir bei den Solarausschreibungen gemacht haben, werden auch bei Wind zu schnellen und rechtssicheren Ergebnissen führen.“

Die Zahlungshöhe für erneuerbaren Strom wird nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 für größere Anlagen grundsätzlich nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern wettbewerblich ermittelt. Die Ausschreibungen betreffen alle Anlagen mit einer installierten Leistung über 750 Kilowatt. Teilnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erhalten hat und dies an das Anlagenregister der Bundesnetzagentur drei Wochen vor dem Gebotstermin bis zum 10. April 2017 gemeldet worden ist.

Investoren können ihre Gebote für diese Ausschreibung bis zum 2. Mai 2017 abgeben. Für diesen Gebotstermin beträgt das Höchstgebot sieben Cent pro Kilowattstunde – abzugeben ist der Wert für einen Referenzstandort unter Annahme optimaler Bedingungen. Die Gebote, in denen die niedrigste Förderhöhe angeboten wird, erhalten den Zuschlag, bis das Volumen der jeweiligen Ausschreibungsrunde erreicht ist; für diese Runde beträgt es 800 Megawatt.

Es gilt grundsätzlich das Gebotspreisverfahren, so dass der Zuschlagswert dem jeweils angebotenen Preis entspricht. Gebote, die sich auf Anlagen mit einem Standort im Netzausbaugebiet befinden, können nur berücksichtigt werden, bis die insoweit geltende Grenze von 258 Megawatt erreicht wird.

Sonderregeln gelten für sogenannte Bürgerenergiegesellschaften. Dies sind Zusammenschlüsse von mindestens zehn natürlichen Personen, von denen mindestens sechs im Landkreis wohnen, in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll. Diese Gesellschaften können sich bereits vor der Erteilung einer Genehmigung um die Förderung bewerben, erhalten den Zuschlagswert im Einheitspreisverfahren und haben eine längere Errichtungsfrist.

Quelle: Pressemitteilung Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen fördert in den regulierten Sektoren einen wirksamen Wettbewerb und gewährleistet einen diskriminierungsfreien Netzzugang. (JF1)

www.bundesnetzagentur.de

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