BVerwG: Bafin-Akteneinsicht trotz laufender Ermittlungsverfahren rechtens
Am 5. Februar 2015 meldete die „Finanzwelt“ in ihrer Online-Ausgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Grundsatzurteil gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zum Recht von Anlegern auf Einsicht in Bafin-Akten nach dem Informationsfreiheitsgesetz trotz laufender staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren (in diesem Fall gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE)) gesprochen hat.
Der Kläger war ehemaliger Aktionär der HRE und hat diese im Jahr 2009 auf Schadensersatz wegen kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen verklagt. In der Folge wurde ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eröffnet welches im Dezember 2014 vom Oberlandesgericht (OLG) München zu Gunsten des Musterklägers entschieden wurde.
Im Jahr 2010 hatte der Kläger über seinen Anwalt bei der Bafin Einsicht in deren Ermittlungsakten zum Fall HRE beantragt, unter anderem auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Die Finanzaufsicht verweigerte die Akteneinsicht. Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main wies die Klage im Juli 2012 ab mit dem zentralen Argument, es läge ein Versagungsgrund nach § 3 Nr. 1g IFG vor, denn der begehrte Informationszugang könne nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des gegen frühere Verantwortliche der damaligen HRE-Gruppe, gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben. Hiergegen legte der Kläger Sprungrevision zum BVerwG ein. Dieses hob mit seinem jetzigen Urteil das Urteil des VG Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das VG zurück.
Das BVerwG hat entscheiden, dass das VG Frankfurt am Main zu Unrecht das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1g IFG bejaht habe. Das BVerwG statuiert in seinem jetzigen Urteil „besondere Anforderungen an die Feststellung dieses Ausschlussgrundes". Ein Einsichtsrecht nach dem IFG bestehe in solchen Fallkonstellationen nämlich grundsätzlich sowohl in Bafin-Unterlagen, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen derer Ermittlungen bereits beigezogen wurden, wie auch in solche, die noch nicht beigezogen sind.