DYH Global PLC Berlin: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die DYH Global PLC Berlin über ihre Berliner Zweigniederlassung Aktien der DYH Interiors Group LTD ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich in Deutschland anbietet.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der DYH Global PLC Berlin kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. (DFPA/JF1)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.