Immobilienmakler scheitern vor dem Verfassungsgericht
Am 27. Mai 2015 berichtete der „Spiegel“ in seiner Online-Ausgabe, dass das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag zweier Immobilienmakler und eines Wohnungsmieters gegen die Änderungen bei den Maklerprovisionen für Mietwohnungen per Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvQ 9/15) abgewiesen hat. Damit kann das sogenannte „Bestellerprinzip“ am 1. Juni 2015 in Kraft treten. Bei der Vermietung von Wohnraum zahlt künftig derjenige den Makler, der seine Dienste in Anspruch genommen hat - und das sind in der Regel die Vermieter. Laut der Gesetzesänderung bezahlt der Mieter künftig nur dann, wenn er seinerseits einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt. Während sich die antragsstellenden Makler durch die Neuregelung in ihrer Existenz bedroht fühlen, macht der Mieter einen unzulässigen Eingriff in seine Privatautonomie geltend.
Die Verfassungsrichter wiesen den Antrag mit der Argumentation ab, dass die Makler nicht ausreichend dargelegt hätten, dass sie oder der gesamt Berufsstand durch das Gesetz wirtschaftlich bedroht seien. Der Antrag des Wohnungsmieters sei offensichtlich unbegründet. Auch nach der Gesetzesnovelle bleibe es ihm unbenommen, wirksame Maklerverträge zu schließen.
Die Richter befassten sich mit den möglichen Folgen der Neuregelung für Makler und kamen zu folgender Abwägung: Die Gesetzesbegründung gehe von Umsatzeinbußen für Wohnungsvermittler in Höhe von insgesamt etwa 310 Millionen Euro aus. Das bedeute für die etwa 37.900 professionellen Immobilienmakler einen durchschnittlichen Verlust in Höhe von jährlich etwa 8200 Euro. Bei 451.000 Euro Jahresumsatz pro Unternehmen sei von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes nicht auszugehen.
Auch wenn das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ per Eilantrag nicht abgewendet werden konnte, können die Makler nun noch auf eine möglicherweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hoffen. Die Verfassungsrichter haben diese als nicht als von vornherein unbegründet abgewiesen.