Referentenentwurf vorgelegt: Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagervermittlerverordnung
Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Verbänden am 7. November 2018 den Entwurf für die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgestellt. Durch diese Verordnung sollen die Pflichten aus MiFID II für die Finanzanlagenvermittler umgesetzt werden. Für die Finanzanlagenvermittler ist nicht das gesamte Programm aus MiFID II umzusetzen, sondern lediglich die Vorgaben, die Art. 3 Abs. 2 der MiFID II vorsieht. Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel kommentiert den Referentenentwurf in Ausgabe 24 von EXXECNEWS:
„Die geplante Übertragung der Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler auf die BaFin aus dem Koalitionsvertrag der Großen Koalition wird in dem Verordnungsentwurf nicht erwähnt. Zunächst wird die Sachkundeprüfung etwas erweitert. Das ist nicht überraschend, weil die MiFID II auch für die Angestellten von lizenzierten Instituten höhere Qualifikationsanforderungen vorsieht. Deutlich strenger wird die Regelung zu den Interessenkonflikten. Bislang müssen Finanzanlagenvermittler die Kunden vor Abschluss eines Geschäfts lediglich auf etwaige Interessenkonflikte hinweisen (§ 13 Abs. 5 FinVermV). Nunmehr werden die Finanzanlagenvermittler in einem neuen § 11a verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Neu ist die Pflicht des Finanzanlagenvermittlers, dass Vergütungen nicht seine Pflicht beeinträchtigen dürfen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln. Strenger wird die Regelung hinsichtlich der Kosten. Auch Finanzanlagenvermittler müssen Kosteninformationen versenden. Finanzanlagenvermittler müssen den Anlegern vor Abschluss (ex ante-Kosteninformation) sowie mindestens jährlich während der Laufzeit einer Anlage (ex post-Kosteninformation im Falle einer „laufenden“ Geschäftsbeziehung zum Kunden) alle Informationen in Bezug auf die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder der Anlageberatung sowie in Bezug auf die Kosten der Finanzanlagen sowie der Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers erteilen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 FinVermV-E). Die Vorgaben für Product Governance sind streng und gleichzeitig für alle Neuland. Auch die Finanzanlagenvermittler sollen sich die Zielmärkte für Finanzinstrumente besorgen und dann nur innerhalb des Zielmarktes vertreiben (§ 16 Abs. 3a FinVermV-E). Auf der anderen Seite besteht ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zu den Pflichten lizensierter Institute darin, dass von den Finanzanlagenvermittlern nicht verlangt wird, dass sie einen eigenen Zielmarkt für die Finanzanlagen entwickeln. Sie müssen demzufolge nicht den Zielmarkt der Konzepteure überprüfen und bei Bedarf einen eigenen Zielmarkt für die Finanzanlage entwickeln. Finanzanlagenvermittler sind auch weiterhin nicht gezwungen, von ihren Kunden eine Vergütung zu verlangen, nur um an ihren Dienstleistungen etwas zu verdienen. Sie dürfen auch in Zukunft Provisionen von Dritten, vor allem von den Produktgebern, den depotführenden Stellen oder den Fondsplattformen zu Verdienstzwecken beziehen. Sie müssen nach dem Entwurf diese Provisionen nicht zur Qualitätsverbesserung ihrer Dienstleistungen einsetzen. Keine Überraschung ist der Wechsel hin von dem Beratungsprotokoll zu der Geeignetheitserklärung, wie sie MiFID II vorsieht (§ 18 FinVermV-E). Es wird auf die MiFID-II-Dokumente verwiesen, insofern werden sich die Finanzanlagenvermittler am Maßstab der BaFin orientieren können. Für die Finanzanlagenvermittler gelten dieselben hohen Sorgfaltsmaßstäbe bei der Geeignetheitsprüfung wie bei den lizensierten Instituten. Leider ist in dem Entwurf die Telefonaufzeichnung für Beratungsgespräche enthalten, genauso wie für lizenzierte Institute. Es sind alle Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung oder Beratung zu Finanzanlagen betreffen. Wir gehen davon aus, dass im Laufe der Anhörungen noch die ein oder andere Anpassung vorgenommen wird.“