Sparkassen sichern sich mit AGB Vermittlerprovisionen
Am 24. März 2015 berichtete das „Handelsblatt“ in seiner Online-Ausgabe, dass die Sparkassen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)um eine Klausel ergänzen wollen, wonach der Kunde bestätigt, auf die Zahlung von Vermittlerprovisionen von Fondsanbietern zu verzichten. Laut Deutschem Sparkassen- und Giroverband (DSGV) betrifft die Änderung alle Sparkassen-Kunden, die ein Wertpapierdepot haben. In der Regel sollen die neuen AGB vom 15. April 2015 an gelten.
Die Vergütungen einzubehalten ist bei den meisten Geldhäusern üblich, dies bestätigen auch der Bundesverband deutscher Banken und der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken. Auch die Volks- und Raiffeisenbanken drängen auf ihren Anspruch an den Provisionen: Sie dürften die Vergütungen behalten, um die Beratung zu finanzieren, sagt Sprecher Steffen Steudel. Strittig sei lediglich, wie die Kunden darüber zu informieren seien. Die Deutsche Bank hatte ihre Geschäftsbedingungen ebenfalls entsprechend geändert, dies hatte der Bundesgerichtshof Anfang 2014 gebilligt und die Beschwerde der Verbraucherzentralen abgewiesen.
Trotzdem werfen Verbraucherschützer den Sparkassen vor, die Kunden um Geld zu bringen, dass ihnen zustehe. „Die Sparkassen greifen damit massiv in das bestehende Vertragsverhältnis ein“, kritisierte Dorothea Mohn, Finanzexpertin des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (Vzbv). „Sie weichen von gesetzlichen Regeln ab und all das ohne ihre Kunden aktiv um Zustimmung zu bitten.“ Mit der Forderung bezieht sich der Vzbv gemeinsam mit Finanztest auf die Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags, nach denen ein Vermittler Zahlungen Dritter an den Auftraggeber herausgeben muss. Allerdings ist strittig, ob diese Regel tatsächlich zwischen Verbrauchern und Finanzinstituten anwendbar ist. Zwar gibt es bereits Entscheidungen zugunsten der Verbraucher (OLG Hamm, Az.: 31 U 31/09; LG München Az.: 34 S 9960/09), doch ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs stehe noch aus.
Aus diesem Grund raten Verbraucherschützer den Kunden, den AGB-Änderungen zu widersprechen. Dafür haben sie einen Musterbrief veröffentlicht. Wahrscheinlich ist, dass die Sparkassen darauf mit einer Kündigung des Depots reagieren. „Die Entscheidung dazu obliegt der einzelnen Sparkasse“, sagt Alexander von Schmettow vom DSGV. In der Konsequenz werde die Kündigung aber meist die einzige juristische Möglichkeit sein.
Der Sparkassenverband verteidigt die Einbehaltung der Vertriebsvergütungen. „Die Sparkassen brauchen das Geld, um eine kostenlose Beratung gewährleisten zu können“, sagt von Schmettow. „Ohne die Provisionszahlungen müssten wir auf Honorarberatung umstellen, das wäre für den Kunden teurer und würde große Teile der Bevölkerung von einer Anlageberatung ausschließen.“