Europäischer Gerichtshof ebnet Weg für Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen

Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (Aktenzeichen: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) hat der Europäischer Gerichtshof (EUGH) die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nach 2008 abgeschlossen haben. Das Gericht hat klargestellt, dass die Zahlung allein des Rückkaufswertes im Falle eines Widerrufs aufgrund einer fehlerhaften Belehrung eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Nach deutscher Rechtslage muss ein Versicherer in einem solchen Fall in der Regel nur den Rückkaufswert erstatten.

Aus Sicht der Verbraucherschützer dürfte die deutsche Regelung daher europarechtswidrig sein. Was das konkret für Versicherungskunden in Deutschland bedeutet, bleibe abzuwarten. „Nach unserer Auffassung kann das heutige Urteil nur eines bedeuten: Im Falle eines Widerrufes müssen Verbraucher alle ihre eingezahlten Prämien zurückerhalten“, fordert Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg.

Auch in einem zweiten Punkt hat der EuGH verbraucherfreundlich geurteilt: Verbraucher, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen haben und vom Versicherer über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sind, können diesen Vertrag möglicherweise rückabwickeln. Jahrelang hatten Versicherer ihre Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Form der Rücktritt von einer Lebens- und Rentenversicherung zu erfolgen hat. Laut EuGH-Urteil ist ein entsprechender Hinweis aber zwingend erforderlich, wenn in den nationalen Gesetzen eine bestimmte Form für die Rücktrittserklärung vorgeschrieben ist. Die deutsche Fassung des § 8 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, alte Fassung, dort war der Rücktritt bis 2007 geregelt) nannte nicht ausdrücklich eine bestimmte Form der Rücktrittserklärung. Allerdings musste gemäß dieser Regelung in der Rücktrittsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine „rechtzeitige Absendung“ der Erklärung erforderlich ist. Daraus lässt sich nach Einschätzung der Verbraucherschützer ein Schrift-bzw. Textformerfordernis (je nach Zeitpunkt der Erklärung) ablesen. Laut heutigem EuGH-Urteil hätte auf das Erfordernis der Schrift- beziehungsweise Textform hingewiesen werden müssen.

Damit könnten Kunden ihre Verträge nachträglich rückabwickeln. „Viele Kunden dürften von diesem Urteil profitieren. Für Betroffene kann es um richtig viel Geld gehen. Wir raten allen Verbraucherinnen und Verbraucher, ihre Verträge von unabhängiger Stelle auf die Möglichkeit eines Rücktritts prüfen zu lassen“, so Becker-Eiselen. „Allerdings wird die Durchsetzung des Anspruchs nicht ohne Gegenwehr und im Falle einer Klage nicht risikolos sein.“ Der EuGH hat jetzt auch darüber hinaus europarechtlich klargestellt, dass eine Kündigung einer Rückabwicklung nicht im Wege steht. Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass Verträge zahlreicher Unternehmen von dem EuGH-Urteil betroffen sind. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg

Die Verbraucherzentrale Hamburg ist einer von 41 Verbraucherverbänden, die unter der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin organisiert sind. Der im Jahr 2000 gegründete vzbv vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit.

www.vzhh.de

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