Sachkundeprüfung für Immobilienkreditvermittler kommt
Bisher war die Finanzierungsvermittlung bei Wohnimmobilien über den Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Diese Vermittlung soll künftig über den neu geschaffenen Paragrafen 34i GewO reguliert werden. Der Gesetzesentwurf steht nun kurz vor der Verbändeanhörung.
Die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie „Mortgage Credit Directive“ muss bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Auf dem elften AfW-Hauptstadtgipfel Anfang Juli in Berlin lieferte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Einblick, mit welchen gewerberechtlichen Vorgaben Vermittler rechnen müssen.
Martina Giesler, Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ins Gewerberecht werden sich systematisch unter anderem an der bereits durchgeführten Regulierung der Finanzanlagenvermittlung nach Paragraf 34f orientieren.“ Das bedeutet: „einen Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und eine Registrierung der Immobilienkreditvermittler.“
Auch wenn in der Richtlinie zwischen Vermittlung und Beratung unterschieden wird, soll es aufsichtsrechtlich eine Erlaubnis für beide Dienstleistungsarten geben. Provisionen müssen dabei nach den Vorgaben der Richtlinie gegenüber dem Kunden offengelegt werden, erläuterte Giesler. Zusätzliche Anforderungen soll es nach der Richtlinie bei der unabhängigen Beratung geben: Der unabhängige Berater muss seiner Empfehlung eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbarer Immobilienkreditverträge zu Grunde legen und darf keine Provisionen vom Kreditgeber annehmen.
Die künftig geforderte Sachkunde umfasst nach den Vorgaben der Richtlinie unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Laut Regierungsdirektorin Giesler muss innerhalb einer Übergangsfrist bis 2017 die 34i-Erlaubnis vorliegen. Erfahrene Vermittler können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreien lassen. Nach Schätzungen des AfW-Verbands fallen rund 15.000 bis 20.000 Vermittler unter den neuen Paragrafen 34i GewO.
Quelle: Pressemitteilung AfW
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