Lebensversicherungsunternehmen und Pensionsfonds: Änderungen beim Rechnungszins
Das Bundesministerium der Finanzen hat zum 23. Oktober 2018 die Regelungen in der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung zur Bestimmung des Referenzzinses geändert. Diese sind bei der Berechnung der Deckungsrückstellung für Lebens- und Pensionsfondsverträge zu berücksichtigen, meldet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Zur Auslegung ist die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 10. Oktober 2018 heranzuziehen.
Mit der neuen Regelung ergibt sich für das Kalenderjahr 2018 ein Referenzzins in Höhe von 2,09 Prozent. (JF1)
Quelle: Meldung BaFin