AfW: Nun doch Übergangsfrist für Container-Vermittler
Mit dem vom Finanzausschuss des Bundestages am 22. April 2015 gebilligten Kleinanlegerschutzgesetz (DFPA berichtete) hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen sowie die vom Gesetz betroffenen Direktinvestments (zum Beispiel Container) unter das Vermögensanlagengesetz fallen. Somit ist ab Verkündung des Gesetzes für deren Vermittlung eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Nr. 3 (Vermögensanlagen) Gewerbeordnung (GewO) nötig.
Unverändert blieben die Übergangsregelungen für Vermittler von Nachrang- und partiarischen Darlehen. Diese müssen eine Erlaubnis gemäß §34f Abs. 1 Nr. 3 GewO bis zum sechsten Monat nach Gesetzesverkündigung beantragt haben. Wenn noch der Sachkundenachweis fehlen sollte, kann dieser bis zwölf Monate nach Gesetzesverkündigung nachgereicht werden.
Der Finanzausschuss hat nun auch eine Frist für Vermittler von unter das Gesetz fallenden Direktinvestments bis zum 15. Oktober 2015 in das Gesetz eingebracht. Ab dem 16. Oktober 2015 müssen Vermittler von Direktinvestments somit eine gültige Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr.3 GewO vorliegen haben.
„Wir begrüßen diese Klarstellung sehr, zumal wir hier wohl als einziger Vermittlerverband diese Gefahr gesehen und kommuniziert hatten. So haben wir in unseren Gesprächen im Bundestag und in gleich drei zuständigen Ministerien stets darauf hingewiesen, dass die Vermittler von Containern wohl schlicht vergessen wurden und eine Übergangsfrist auch für diese gefordert“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.
Quelle: Pressemitteilung AFW
Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist eine berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister mit Sitz in Berlin. Er vertritt eigenen Angaben zufolge über 30.000 Finanzdienstleister in mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen sowie weitere Fördermitglieder. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. (JF1)