Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers bei einer Basisrentenversicherung
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich mit Urteil vom 26. Juli 2019 (Aktenzeichen: 20 U 185/18) mit den Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers bei Vermittlung einer Basisrentenversicherung zu befassen. Dabei musste das Gericht zum einen die Frage klären, welche Anforderungen an die Beratung des Versicherungsvermittlers zu stellen sind, zum anderen musste die Frage der sogenannten Kausalität beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall nahm ein Versicherungsnehmer einer Basisrentenversicherung den Versicherungsvermittler wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete ihm seien im Rahmen des Beratungsgespräches nur die Vorteile der Basisrentenversicherung erläutert worden, nicht jedoch deren Nachteile.
Insbesondere rügte er, dass ihm nicht der Umstand erläutert worden sei, dass es im Falle einer Kündigung der Basisrentenversicherung keinen Rückkaufswert gebe und er deshalb bis zum 60. Lebensjahr nicht über das eingezahlte Kapital verfügen kann. Außerdem habe der Versicherungsvermittler nicht darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer kein Kapitalwahlrecht im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherung habe. Und schließlich habe der Versicherungsvermittler auch nicht auf die eingeschränkte Vererbbarkeit von Ansprüchen aus der Basisrentenversicherung hingewiesen.
Das OLG Köln sah in dem zu entscheidenden Fall die Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers als verletzt an. Die vom Versicherungsnehmer gerügten Punkte sind wesentlich für den Inhalt des Versicherungsschutzes und daher bestehe eine Aufklärungspflicht bezüglich dieser Nachteile einer Basisrentenversicherung.
Zwar hatte der Versicherungsvermittler behauptet, eine Aufklärung sei seinerseits erfolgt, jedoch konnte er für seine Beratung keine Beratungsdokumentation vorlegen. Das OLG Köln wies ihm daher unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Beweislast zu. Den Beweis einer erbrachten Aufklärung konnte er jedoch nicht erbringen.
Der Versicherungsnehmer hatte in seiner gerichtlichen Anhörung erklärt, die monatliche Prämie jedenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge aufwenden zu wollen. Das erstinstanzliche Gericht verneinte deshalb einen kausalen Schaden des Versicherungsnehmers, da damit jedenfalls klargestellt wäre, dass der Versicherungsnehmer jedenfalls einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. Er könne daher als Schaden nur den hypothetischen Rückkaufswert einer alternativ abgeschlossenen Versicherung verlangen. Einen solchen Wert hatte der Versicherungsnehmer indes nicht vorgetragen.
Dem widersprachen jedoch die Richter des OLG Köln. Sie nahmen Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer eben gerade keine Versicherung abgeschlossen hätte, sofern er richtig aufgeklärt worden wäre.
Die Basisrentenversicherung zeichnet sich durch ihre steuerlichen Vorteile in der Ansparphase aus. Der Versicherungsvermittler wandte daher auch ein, im Rahmen des Schadensersatzes seien diese vom Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages gezogenen Vorteile schadensmindernd anzurechnen. Auch diese Argumentation wies das OLG Köln zurück und verwies auf das BGH-Urteil vom 23. September 2014 (Aktenzeichen: XI ZR 215/13). Eine Anrechnung der steuerlichen Vorteile erfolgte deshalb nicht, da auch die erhaltene Schadensersatzleistung seitens des Versicherungsnehmers zu versteuern sei. (DFPA/JF1)
Quelle: Pressemitteilung Jöhnke & Reichow
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Hamburg. Sie ist auf die Bereiche Bankrecht, Erbrecht, Kapitalanlagerecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertriebsrecht, Versicherungsrecht und Wettbewerbsrecht spezialisiert.