BGH entscheidet zugunsten von Anlegern
Immer wieder kommt es vor, dass Anleger im Anschluss an erfolgte Beratungsgespräche bereits ausgefüllte Zeichnungsscheine unterzeichnen, ohne zuvor das Kleingedruckte zu lesen. Erzielt die gewählte Anlage dann nicht die erhoffte Rendite oder kommt es gar zum Totalverlust, ist für die Frage der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den handelnden Berater oft von Bedeutung, ob über Risiken hinreichend aufgeklärt wurde und ob der Kunde diese zur Kenntnis genommen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. März 2017 (Aktenzeichen III ZR 93/16) entschieden, dass die Unterzeichnung des Zeichnungsscheines ohne vorheriges Lesen des Kleingedruckten, in dem sich gegebenenfalls auch Risikohinweise befinden, für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis rechtfertigt.
In dem konkreten Fall hatte die Anlegerin im Vertrauen auf die zuvor erhaltene Beratung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der gewählten Geldanlage, den bereits ausgefüllten Zeichnungsschein unterzeichnet, ohne diesen komplett zu lesen. Die Beraterin hatte in dem Beratungsgespräch riskante Genussrechte unzutreffend als sichere Altersvorsorge empfohlen und der Anlegerin den schon vorbereiteten Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt.
Die Genussrechte-Emittentin fiel in Insolvenz und die Anlegerin machte gegen die Beraterin Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der erfolgten Zeichnung geltend. In dem dann folgenden Rechtsstreit sah sich die Anlegerin aufgrund ihres „blinden“ Unterschreibens des Zeichnungsscheines dann dem Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis ausgesetzt.
Das oberste Gericht sieht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht bestätigt und führt aus „In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können […].
Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. […] Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfes grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text [Zeichnungsschein, Anmerkung des Verfassers] durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.“
Nach der Entscheidung des BGH kommt laut HEE Rechtsanwälte eine andere Beurteilung in Betracht, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich dazu auffordert, den Zeichnungsschein vor Unterzeichnung durchzulesen, dem Kunden dafür die erforderliche Zeit gelassen wird oder wenn in hervorgehobenen Warnhinweisen auf eventuelle Anlagerisiken hingewiesen wird.
Quelle: Pressemitteilung HEE Rechtsanwälte
Die HEE Rechtsanwälte Hache Eggert Eickhoff ist eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Berlin. (JF1)