BGH: Nur eigene Sachkunde begründet Mitverschulden eines Anlegers
Mit Urteil vom 19. Februar 2015 (Aktenzeichen: III ZR 90/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, inwieweit sich ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt hat, auf ein mitwirkendes Verschulden des Anlageinteressenten berufen kann. Nach Auffassung des BGH kann einem Anleger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB keine Mitschuld angelastet werden, wenn der Anlageberater seine Beratungspflicht verletzt hat. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anleger über eigene Sachkunde oder zusätzliche Informationen durch Dritte verfüge.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte ein Anleger auf Empfehlung seines Beraters eine Beteiligung an einem Geschlossenen Fonds mit dem Anlageziel Altersvorsorge gezeichnet. Nachdem ihm die Anlage ausschließlich wirtschaftliche Nachteile brachte, verklagte er den Anlageberater auf Schadensersatz.
Die Klage wurde unter anderem damit begründet, dass eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko oder über die weichen Kosten von mehr als 15 Prozent nicht stattgefunden habe. Zudem wurde der Anleger auch nicht ausreichend über ein mögliches Totalverlustrisiko aufgeklärt. Der Prospekt, der ihm nicht ausgehändigt worden sei, wäre widersprüchlich, unvollständig und fehlerhaft gewesen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah in dem Verhalten des Klägers ein äußerst leichtsinniges Vorgehen, da er erhebliche Summen aufs Spiel setzte, ohne sich mit der Materie im Einzelnen zu beschäftigen. Mit Urteil vom 13. März 2014 (Aktenzeichen: 22 U 115/12) verurteilte das OLG Frankfurt sodann den Anlageberater zur Zahlung des Schadensersatzesin in Höhe von 50 Prozent des Gesamtschadens. Den Kläger treffe eine Mitschuld, sodass sein Anspruch hälftig zu kürzen sei.
In der Revision widerspricht der BGH der Ansicht des OLG Frankfurt, hebt das Urteil auf und spricht dem Anleger Schadensersatz in voller Höhe zu.
Die gezeichnete Anlage habe aufgrund ihres spekulativen Charakters keine sichere Möglichkeit zur Aufstockung der Altersvorsorge dargestellt und hätte dem Kläger daher nicht als geeignete Anlage empfohlen werden dürfen. Der Berater nehme für sich eine besondere Sachkunde in Anspruch. Der Anleger, der sich auf diese Sachkunde verlasse, verdiene besonderen Schutz. Er müsse sich „auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen dürfen”. Eine Ausnahme hiervon liege nur dann vor, wenn der Anleger über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfüge. (JF1)
Quelle: BGH-Urteil vom 19. Februar 2015 (Aktenzeichen: III ZR 90/14)