BGH stellt Aufklärungspflicht für Fonds-Geschäftsführer klar
Mit Beschluss vom 8. März 2017 (Aktenzeichen: 1 StR 466/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Aufklärungspflicht für Geschäftsführer von Fondsgesellschaften (geschlossener Produkte) nachdrücklich klargestellt. So sind diese gegenüber ihren Anlegern zur Aufklärung über Vermögensschäden in der Vergangenheit verpflichtet. In dem Beschluss heißt es: „Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.“
Das Landgericht Würzburg hatte mit Urteil vom 22. März 2016 drei Geschäftsführer von miteinander in Verbindung stehenden Fondsgesellschaft wegen Untreue und Betrugs verurteilt, weil sie Anleger nicht über Schäden informierten, die dem Fondsvermögen entstanden waren. Aus Sicht des Landgerichts hätten die Anleger die Ratenzahlungen in den Fonds eingestellt, wenn sie von diesen Schäden gewusst hätten. Da die Geschäftsführer es jedoch unterließen, die Teilhaber über den wahren Sachverhalt aufzuklären, sei diesen wiederum eine Vermögensminderung widerfahren.
Der BGH verwarf die Revision der Angeklagten, bestätigte das Würzburger Urteil und stellt klar, dass die Angeklagten im Sinne § 13 Absatz 1 StGB rechtlich zur Aufklärung ihrer Anleger verpflichtet waren. Gemäß § 13 Absatz 1 StGB macht sich ein Täter strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Vorliegend waren die Angeklagten laut BGH „in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen“. Die übrigen Beteiligten hätten sich auf das „helfende Eingreifen“ dieser Personen verlassen dürfen. (JF1)
Quelle: BGH-Beschluss vom 8. März 2017