BGH zur Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Aktenzeichen: XI ZR 564/15) über die Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, des sogenannten „Widerrufsjokers“, erkannt.
Die Kläger schlossen im April 2008 mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 Euro. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Bank belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten zunächst Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro.
Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 Euro, folglich auf Zahlung von 5.815,60 Euro, hat das Landgericht Nürnberg mit Urteil vom 27. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 10 O 3952/14) abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 11. November 2015 (Aktenzeichen: 14 U 2439/14) den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene und gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Beklagten hat der BGH zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Kläger hat der BGH unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages verurteilt.
Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend: Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht auch weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. (JF1)
Quelle: Pressemitteilung BGH