Bundesrat fordert Korrekturen zugunsten einer effektiven Überschussbeteiligung
In seiner Sitzung vom 06.03.2015 hat der Bundesrat über die „Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ (RfB-Verordnung) beraten. An zwei Stellen werden Änderungen angemahnt. Der Bundesrat plädiert gegenüber dem Regierungsentwurf dafür, die Voraussetzungen zu lockern, unter denen Mittel aus dem kollektiven Teil für eine planmäßige Rückführung in die Teilbestände zurückgeführt werden können. Zudem möchte der Bundesrat die maximale Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auf 60 Prozent festsetzen.
Die Vorlage konkretisiert Vorgaben zur Rückstellung für Beitragserstattungen in der Lebensversicherung. Künftig soll die Überschussbeteiligung der Versicherten nicht mehr davon abhängen, ob der Vertrag zum Alt- oder Neubestand des Versicherers gehört. Bereits erworbene individuelle Ansprüche oder Anwartschaften sollen in jedem Fall in voller Höhe erhalten bleiben.
In der vorgelegten Fassung sind die Voraussetzungen nach Ansicht des Bundesrates zu restriktiv. Solange die Obergrenze für den kollektiven Teil nicht erreicht ist, seien reguläre Rückführungen nicht möglich. Zwar können Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der Aufsicht die Obergrenze senken und auf diese Weise Rückführungen herbeiführen; es könne aber nur der übersteigende Betrag zurückgeführt werden. Der Spielraum für Versicherungsunternehmen, zugunsten höherer Ausschüttungen an die Versicherten Mittel aus dem kollektiven Teil der RfB in die Teilbestände zurückzuführen, sei damit zu eng abgesteckt.
Die Herabsenkung der maximalen Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung von 80 Prozent auf 60 Prozent wirke der Gefahr einer übermäßigen Thesaurierung von Mitteln im kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegen. Die reduzierte Obergrenze trage dazu bei, dass die in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen übertragenen Beträge früher wieder in die Teilbestände rückgeführt werden müssten. Weil die Zuteilung der Mittel an die Versicherungsnehmer erst möglich seien, wenn die Beiträge wieder in die Teilbestände rückgeführt werden, diene die Reduzierung der Obergrenze auch dem verfassungsrechtlichen Gebot, eine effektive Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer sicherzustellen. (AZ)
Quelle: Beschluss des Bundesrates