Ehemalige Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank frei gesprochen
In dem Strafverfahren gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der HSH-Nordbank hat die Große Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg die Angeklagten mit Urteil vom 9. Juli 2014 freigesprochen (Aktenzeichen 608 KLs 12/11 bzw. 5550 Js 4/09).
Die Staatsanwaltschaft hatte den sechs ehemaligen Vorstandsmitgliedern der HSH Nordbank Untreue in einem besonders schweren Fall vorgeworfen (§ 266 StGB). In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende der Großen Strafkammer aus, dass die Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bei der Genehmigung der Finanztransaktion „Omega 55“ im Dezember 2007 zwar ihre Pflichten als Vorstände der HSH Nordbank AG verletzt hätten, diese Pflichtverletzungen aber nicht so evident bzw. schwerwiegend gewesen seien, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigten.
Nach Auffassung der Strafkammer haben die Angeklagten zwar ihre Vorstandpflichten unter anderem dadurch verletzt, dass sie sich keine hinreichende Gewissheit darüber verschafften, ob das mit der Transaktion „Omega 55“ verbundene Hauptziel, eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkennziffern der HSH Nordbank zu erreichen, durch die komplizierte Transaktion gewährleistet wurde. Tatsächlich wurde dieses Ziel nach Auffassung der Strafkammer verfehlt. Die dem Vorstand bei Genehmigung des Geschäfts vorliegenden Unterlagen enthielten nach den Feststellungen der Großen Strafkammer nur ungefähre Angaben zu den wirtschaftlichen Kosten und Erträgen aus dem Geschäft. Gleichwohl war die Informationslage des Vorstandes aber nach Auffassung der Strafkammer nicht derart lückenhaft, dass sich die Genehmigung des Geschäfts als „gravierende“ oder „evidente“ Pflichtverletzung darstellte.
Der hohe Schaden, der durch das Geschäft bei seiner späteren Auflösung im Jahr 2010 verursacht wurde, beruhte nach Auffassung der Großen Strafkammer auf der sogenannten „Finanzkrise“ in den Jahren 2008 bis 2010, die nach den Bekundungen mehrerer Sachverständiger in der Hauptverhandlung für die Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Transaktion „Omega 55“ noch nicht vorhersehbar war. (jpw1)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg