EU-Prospektverordnung am 13. Juni 2018 im Finanzausschuss
Die Prospektverordnung 2017/1129 der Europäischen Union (EU) leitet eine Liberalisierung der Prospektpflichten ein, so die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Mattil & Kollegen. So sollen Wertpapiere künftig bis zu einem Volumen von acht Millionen Euro ohne einen Prospekt angeboten werden dürfen. Zum Schutze der Verbraucher ist ein dreiseitiges Wertpapierinformationsblatt sowie eine Investitionsschwelle vorgesehen. Ob ein Wartpapierinformationsblatt zur Aufklärung eines Anlegerinteressenten ausreicht, wird unter anderem Gegenstand der Diskussion vor dem Finanzausschuss am 13. Juni 2018 sein.
Rechtsanwalt Peter Mattil, der als Sachverständiger zu der Anhörung eingeladen wurde, sieht die Sprachenregelung in der Prospektverordnung kritisch. Aus dem EU-Ausland stammende Wertpapierprospekte müssen nicht in Deutsch erfasst werden, sondern können in einer „international anerkannten Sprache“ angeboten werden. Lediglich die siebenseitige Zusammenfassung muss in deutscher Sprache geliefert werden. Im Streitfalle muss der Verbraucher den Prospekt auf seine Kosten übersetzen lassen. Mattil ist der Ansicht, dass den Emittenten die Übersetzungslast treffen muss, gegebenenfalls auf Verlangen des Verbrauchers im Falle eines Verlustes.
Die Anhörung im Finanzausschuss zu dem Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze wird sich auch mit anderen Themen beschäftigen, möglicherweise auch mit dem Vermögensanlagengesetz, das im Lichte der P&R-Insolvenz auf dem Prüfstand steht. Direktinvestments in Container sind eine deutsche Eigenheit, die in den anderen Staaten nicht verbreitet sind und vom EU-Recht nicht erfasst werden.
Quelle: Homepage Mattil & Kollegen
Die Kanzlei Mattil & Kollegen, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Sitz in München, ist seit mehr als 20 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. (JF1)