Grundsatzentscheidung: Lebensversicherer tragen Beweislast
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13. April 2015 festgehalten, dass Risiko-Lebensversicherer die Beweislast tragen, wenn sie ein vertragswidriges Verhalten ihrer Kunden behaupten. Damit bestätigte der BGH das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 23. September 2014 und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherers zurück.
Die Witwe eines Versicherungsnehmers hatte auf Auszahlung der Risiko-Lebensversicherung ihres Ehemannes geklagt. Kurz nach Vertragsabschluss im August 2000 wurde bei diesem Hautkrebs diagnostiziert, woran er neun Jahre später verstarb.
Die beklagte Dialog Lebensversicherung behauptete, dass der Kunde bereits vor Vertragsabschluss von seiner Erkrankung gewusst habe, unterstellte ihm damit arglistige Täuschung und verweigerte seit 2009 die Auszahlung.
Der Versicherung wurde im Januar 2013 in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf Recht gegeben, da der Verstorbene objektiv falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hatte. Dass er womöglich nichts von seiner Erkrankung wusste, spielte für das Landgericht keine entscheidende Rolle.
Die Richter des OLG Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Mit Verweis auf die Angaben der Witwe entschieden sie, dass die Beweiserbringungspflicht nicht beim Versicherungsnehmer, sondern vielmehr bei der Versicherung liegt. Wenn die Versicherung dem Kunden arglistiges Verhalten vorwirft, dann müsse sie es auch beweisen. Da sie diesen Beweis jedoch nicht zweifelsfrei erbringen konnte, wurde der Klage der Witwe vor dem OLG stattgegeben. Dagegen ging die Dialog Lebensversicherung umgehend mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH vor, die jetzt zurückgewiesen wurde.
Somit muss die Versicherung nun die ursprüngliche Summe von 153.000 Euro nebst Zinsen seit 2009 an die Witwe auszahlen.
Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwalt Marc K. Veit
Die Rechtsanwaltskanzlei Marc K. Veit mit Sitz in Leverkusen vertritt und berät deutschlandweit Privatpersonen sowie kleine- bis mittelständische Unternehmen. (JF1)