IDW nimmt Stellung zu Depotbank-Rundschreiben
Das Institut für Wirtschaftsprüfer IDW wurde von der Bundesanstalt für Finanzaufsicht BaFin gebeten Stellung zu nehmen, zu dem Entwurf eines Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Der Entwurf eines Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten behandelt ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit Kapitel 1 Abschnitt 3 KAGB und Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (Level-2-Verordnung). Er ersetzt das Rundschreiben 6/2010 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG a.F. vom 02.07.2010.
Das IDW regt an, aus Transparenzgründen im Rundschreiben eine klare Abgrenzung vorzunehmen zwischen Anforderungen, die einer gesetzlichen Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegen und weiteren (nicht einer externen Überprüfung unterliegenden) Anforderungen an eine Verwahrstelle. Außerdem hält das IDW eine Klarstellung für erforderlich, auf welcher Grundlage Prüfungen (Sonderprüfung oder gesetzliche Pflichtprüfung) vorzunehmen seien. Im Rundschreiben finde sich bislang unter Abschnitt 13 (Dokumentation) ein direkter Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Pflichten bei OGAW Verwahrstellen durch einen „Abschlussprüfer“ (Verwahrstellenprüfung nach § 68 Abs. 7 Satz 1 KAGB), sowie bei AIF-Verwahrstellen gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderprüfung nach § 14 KAGB in Verbindung mit §§ 44, 44b KWG. Vor dem Hintergrund der Auslegungspraxis der genannten Vorschriften durch die BaFin müsse – entgegen der Formulierung in Abschnitt 13 – davon ausgegangen werden, dass bestimmte Pflichten der Verwahrstellenfunktion ihm Rahmen der Prüfung nach § 36 WpHG einer jährlichen Pflichtprüfung unterliegen – und zwar sowohl für OGAW als auch für AIF Verwahrstellen.
Quelle: Meldung IDW Homepage
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vereint Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Deutschlands auf freiwilliger Basis. Das IDW ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck gemäß Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der Sitz des IDW ist in Düsseldorf. Das Unternehmen zählt 82,93 Prozent aller Wirtschaftsprüfer zu seinen Mitgliedern. (AZ)