IDW verabschiedet Prüfstandard für Finanzanlagenvermittler

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Finanzanlagenvermittler einer Erlaubnis- und Prüfungspflicht. Der Hauptfachauschuss des Institut der Wirtschaftsprüfer IDW hat am 5. März 2015 den neuen IDW Prüfungsstandard „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.S.d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO und § 24 Abs. 1 Satz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW PS 840)“ verabschiedet.

Zuvor war die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler zusammen mit der Erlaubnispflicht von Darlehensvermittlern, Bauträgern sowie Baubetreuern in § 34c GewO geregelt und es bestand eine Prüfungspflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).  Der „IDW PS 840“ sieht für die Prüfung nach § 24 FinVermV ein bestimmtes Prüfungsverfahren vor. Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob er auf der Grundlage von festgelegten Prüfungshandlungen Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt hat. Der Prüfer trifft hierbei keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit.

Quelle: Meldung IDW Homepage

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vereint Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Deutschlands auf freiwilliger Basis. Das IDW ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck gemäß Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der Sitz des IDW ist in Düsseldorf. Das Unternehmen zählt 82,93 Prozent aller Wirtschaftsprüfer zu seinen Mitgliedern. (AZ)

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