Immobilienverband: Kein „ewiges Widerrufsrecht“ von Maklerverträgen
Mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2016 (Aktenzeichen I ZR 30/15 und I ZR 68/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Maklerverträge, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können, da es sich gemäß § 312 d Absatz 1 Satz 1 BGB alter Fassung (a.F.) um Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen handelt (DFPA berichtete). Dieses Widerrufsrecht ist jedoch aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Art. 229 § 32 Absat 2 Nr. 3 EGBGB) am 27. Juni 2015 erloschen. Die Urteile haben daher für neue Verträge, die seit dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, keine Bedeutung, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). In den Streitfällen wurde die Widerrufserklärung jeweils vor diesem Datum abgegeben.
Zum 13. Juni 2014 hat der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherrechterichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt und dabei klargestellt, dass das Widerrufsrecht auch für Maklerverträge gilt. Daraufhin hat der IVD dafür gesorgt, dass alle Kunden des Maklers über das Widerrufsrecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form informiert werden. Für diese Verträge gilt deshalb eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Unterbleibt die Belehrung beträgt die Frist ein Jahr und 14 Tage.
Bei vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Maklerverträgen wurde üblicherweise keine Widerrufsbelehrung beigefügt, weil die Juristen seinerzeit davon ausgingen, dass Maklerverträge keine Verträge über Dienstleistungen sind. Dennoch ist die Frist für den Widerruf dieser Verträge am 27. Juni 2015 abgelaufen, weil der Gesetzgeber dies bei Einführung des neuen Widerrufsrechts so angeordnet hat.
Quelle: Pressemitteilung IVD
Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft. Der IVD hat rund 6.000 Mitgliedsunternehmen, darunter Immobilienberater, Immobilienmakler, Bauträger, Immobilienverwalter, Finanzdienstleister und Bewertungssachverständige sowie weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. (JF1)