IVD hält an Verfassungsbeschwerde gegen das „Bestellerprinzip“ fest
Das „Bestellerprinzip“ für Maklerleistungen bei der Wohnraumvermietung wird ab 1. Juni 2015 gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, das Inkrafttreten per einstweiliger Anordnung zu stoppen. „Dies bedeutet aber nicht, dass das „Bestellerprinzip“ verfassungsgemäß ist und damit im Grunde auch eine Verfassungsbeschwerde vom Tisch ist“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
„Das Gericht hat in seinem Beschluss dargelegt, dass die parallel mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhobene Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig und unbegründet ist. Vielmehr ist eine nähere Prüfung erforderlich“, so Schick weiter.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss dargelegt, dass die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ob die Änderungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehen, einer näheren Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bedürfen. „Das Gericht verweist damit auf mehrere klärungsbedürfte Fragen im Hauptsacheverfahren, welches offensichtlich nun durchgeführt wird“, so Schick. Der IVD werde daher wie angekündigt gemeinsam mit einer zwölfköpfigen Klägergruppe vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe ziehen, da das „Bestellerprinzip“ gegen die Berufsfreiheit verstoßen würde.
Quelle: Pressemitteilung IVD
Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft. Der IVD hat rund 6.000 Mitgliedsunternehmen, darunter Immobilienberater, Immobilienmakler, Bauträger, Immobilienverwalter, Finanzdienstleister und Bewertungssachverständige sowie weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. (TH1)