Kleinanlegerschutzgesetz verändert vielfach Haftpflichtschutz der Vermittler
Das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz hat für viele Vermittler Auswirkungen auf ihren Status und die Ausgestaltung bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Darauf weist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) hin. Die Veränderungen können sowohl vorteil- als auch nachteilhaft ausfallen. In jedem Falle lohne ein genauer Abgleich mit den bisherigen Versicherungsbedingungen. Versicherungen welche die betroffenen Produkte wie Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen oder andere Direktinvestments bisher ausgeschlossen hatten, sind nicht betroffen.
Möglicherweise von Vorteil sei die Neuregelung durch das Kleinanlegerschutzgesetz bei denjenigen Vermittlern, bei denen beispielsweise das Nachrangdarlehen bei Ihrem VSH-Versicherer nicht generell ausgeschlossen wurde. Hier ist möglicherweise doch ein bisher noch nicht bekannter VSH-Schutz für die Vergangenheit im Rahmen der § 34c Gewerbeordnung (GewO)-Deckung gegeben.
Nachteile können indes vor allem in der Zukunft entstehen. Denn zum Jahresende 2015 werden Vermittler, die bisher die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO hatten und die weiterhin Nachrangdarlehen vermitteln möchten, den § 34f GewO, sofern noch nicht vorhanden, neu beantragen müssen. Das kann aber auch zu dem Ergebnis führen, sich einen neuen VSH-Versicherer suchen zu müssen, wenn sie von ihrem Altversicherer kein neues Angebot für die Kategorie 34f GewO bekommen.
Quelle: Pressemitteilung VSAV
Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) wurde 2004 gegründet und ist ein unabhängiger Verein mit der Zielsetzung, die fachlichen, beruflichen und unternehmerischen Kompetenzen der Mitglieder zu fördern. Dem Verein gehören über 870 Mitglieder und Unternehmer an, die sich aus den Berufsgruppen der Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister, Steuerberater, Rechtsanwälte und mittelständischen Unternehmen zusammensetzen. (JF1)