Kündigung von Bausparverträgen: Wüstenrot bezieht Stellung zum Urteil des OLG Stuttgart

Die Wüstenrot Bausparkasse nimmt das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 30. März 2016 (DFPA berichtete) zur Kenntnis und behält sich – nach eingehender Prüfung der Urteilsbegründung – Rechtsmittel vor. Aus Sicht von Wüstenrot, überzeugt die im Verhandlungstermin geäußerte Auffassung des OLG Stuttgart nicht, wonach die Kündigung von Bausparverträgen, deren Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt, unwirksam ist.

Mit seiner Entscheidung stelle sich das OLG Stuttgart zugleich gegen die überwiegende Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG Celle, OLG München), die bisher in 24 Fällen die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB bejaht beziehungsweise angekündigt haben, die Berufung von Bausparern zurückzuweisen. Somit zeichnet sich aus Sicht von Wüstenrot in der Rechtsprechung trotz der Entscheidung des OLG Stuttgart insgesamt immer deutlicher ab, dass Bausparkassen Kündigungen aussprechen dürfen. Zumal auch über 100 positive Urteile von verschiedenen Landgerichten zur Wirksamkeit der Kündigungen nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB seitens der Bausparkassen vorlägen – davon allein 17 durch das Landgericht Stuttgart.

Quelle: Pressemitteilung Wüstenrot & Württembergische

Die Wüstenrot & Württembergische AG (W&W) mit Sitz in Stuttgart ist ein Finanzdienstleistungskonzern, der 1999 aus der Fusion der Bausparkasse Wüstenrot und der Württembergischen Versicherungsgruppe hervorgegangen ist. Die Unternehmensgruppe ist in den Geschäftsfeldern Bausparen und Versicherung mit Schwerpunkt auf Privat- und Firmenkunden in Deutschland aktiv. (JF2)

www.ww-ag.com

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