Kündigungsklausel in Bausparkassenverträgen der LBS sind unwirksam
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 2. August 2018 (Aktenzeichen: 2 U 188/17) entschieden, dass eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Landesbausparkasse Südwest (LBS), die an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpft, unzulässig sind.
Die Kündigungsklausel, über deren Wirksamkeit das Gericht zu befinden hatte, lautet: „Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…) b) seit dem Ersten des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“
Das OLG Stuttgart kam zu Ergebnis, dass die angegriffene Klausel den Bausparer unangemessen benachteilige. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Laut Rechtsanwalt Oliver Renner schlägt das OLG Stuttgart damit in dieselbe Kerbe, wie beispielsweise das Landgericht Karlsruhe als auch und das Landgericht Stuttgart. Die beiden Gerichte hatten bereits entschieden, dass Klauseln in den ABB von Bausparkassen unwirksam sind, wonach Bausparkassen nicht vorzeitig kündigen dürfen.
Quelle: Pressemitteilung Wüterich Breucker
Wüterich Breucker Rechtsanwälte ist eine auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart. (JF1)