"Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II": Deutsche Bank betrieb ungenügende Risikoaufklärung
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat die Deutsche Bank am 14. Oktober 2016 verurteilt, einem Anleger, der in den Geschlossenen Schiffsfonds „Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II“ investiert hatte, Schadensersatz zu leisten (Aktenzeichen: 2-02 O 174/15). Dies teilt die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit. Der Anleger hätte über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt werden müssen, der Bankberater habe dieses jedoch verharmlost.
Der Kläger erwarb im Jahr 2007 auf Empfehlung eines Bankberaters eine Beteiligung an dem Geschlossenen Schiffsfonds „Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II“ in Höhe von 10.000 US-Dollar. Wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlustes begehrte er Schadensersatz, weil er im Rahmen des Beratungsgespräches weder über die Höhe der Provisionen, die die Beklagte für die Vermittlung erhalten habe, noch über die mit dem Erwerb eines Geschlossenen Fonds einhergehenden Haftungsrisiken aufgeklärt worden sei.
Laut Kanzlei hat das LG die Beklagte zur Rückabwicklung der Beteiligung und Zahlung in Höhe von 7.647,01 Euro verurteilt. Das Gericht habe argumentiert, der Bankberater hätte den Kunden über die schiffsfondsspezifischen Risiken und das damit einhergehende Totalverlustrisiko aufklären müssen. Denn es hätten besondere gefahrerhöhende Umstände bei dieser Beteiligung vorgelegen. So habe die Fremdkapitalquote 60,6 Prozent betragen. Die Fremdfinanzierung sei in US-Dollar und japanischen Yen erfolgt. Damit sei ein Wechselkursrisiko verbunden gewesen. Drei Containerschiffe seien bei der Emission des Fonds zudem noch im Bau gewesen.
Der vom Berater erteilte Hinweis auf das Totalverlustrisiko habe nicht genügt, da er gegenüber dem Kläger erklärt habe, dies könne durch die Insolvenz des Initiators oder anderer unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Laut LG sei im Emissionszeitpunkt eine Insolvenz des Initiators fernliegend und eine Insolvenz der Deutschen Bank abwegig gewesen. Eine Aufklärung hinsichtlich der speziellen Risiken in Bezug auf die Chartereinnahmen und der kurzen Laufzeit der Charterverträge, die Risiken unkalkulierbarer Schiffsbetriebskosten und die Risiken hinsichtlich der erzielbaren Verkaufserlöse der Containerschiffe, alles auch unter Beachtung der langen Laufzeit der Fondsbeteiligung, unterblieb hingegen. Mithin habe der Bankberater die Risiken des Fonds verharmlost und die realen Risiken der Schiffsbeteiligung heruntergespielt.
Quelle: Pressemitteilung Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann
Die im Jahr 1995 gegründete Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann ist auf den Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. (JF1)