Neuerliches Swap-Urteil stellt lediglich Ergänzung zur Rechtsprechung des BGH dar
Mit Urteil vom 20. Januar 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision eines Kunden gegen ein klageabweisendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg zurückgewiesen. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sogenannten „Cross-Currency-Swap“ geltend gemacht. Durch den klageabweisenden Inhalt des Urteils nahmen Bankenvertreter an, dass sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewendet hat. Laut Rössner Anwälte handele es sich bei dem Urteil aber lediglich um eine Ergänzung. Der BGH bestätige mit dem neuerlichen Urteilsspruch sein Urteil vom 22. März 2011, in dem er erstmals über die sogenannten „Swap-Fälle“ zu entscheiden hatte, und konkretisiere darüber hinaus die Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen.
In der mittlerweile vorliegenden Begründung des BGH-Urteils vom 20. Januar 2015 zitiert das oberste Gericht aus seinem Urteil vom 22. März 2011 und stellt fest, dass grundsätzlich hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen seien. Damit bleibt die Pflicht zur Aufklärung über schwerwiegende Interessenkonflikte durch Offenlegung eines anfänglichen negativen Marktwerts (allerdings nur bei entsprechender Fallgestaltung) vom Bundesgerichtshof unangetastet. Werden durch die Einstrukturierung von übermäßigen Kosten- und Gewinnbestandteilen die Gewinnchancen und damit die Werthaltigkeit des Swaps beeinträchtigt, ist dies vom Kunden - unabhängig von einem schwerwiegenden Interessenkonflikt - substantiiert vorzutragen. Dann wird im Rahmen der objektgerechten Beratung zu prüfen sein, ob über den daraus resultierenden anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt werden muss. Ab welcher Höhe übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile die Werthaltigkeit eines Swaps beeinträchtigen, bleibt der weiteren Entwicklung der Swap-Rechtsprechung vorbehalten.
Quelle: Pressemitteilung Rössner Rechtsanwälte
Rössner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft ist mit Kanzleien in München und Berlin vertreten und seit mehr als 35 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. (JF1)