Neues Gesetz zur Einlagensicherung in Kraft getreten
Am 3. Juli 2015 ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Damit hat der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage von Entwürfen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die europäische Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Aus dem bisherigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wurden alle Bezüge zur Einlagensicherung gestrichten. Es wurde zum 3. Juli 2015 umbenannt und als Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) fortgeführt. Die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung wurden im neuen EinSiG umgesetzt.
Die Einleger aller Kreditinstitute, einschließlich der Kunden von Sparkassen und Genossenschaftsbanken, haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro, wenn ihr Institut nicht mehr in der Lage ist, ihre Einlagen auszuzahlen. Dieser Anspruch schließt – anders als bisher – auch Konten ein, die auf die Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums lauten, wie zum Beispiel US-Dollar.
Darüber hinaus ist in besonderen Fällen für sechs Monate ab Gutschrift ein Betrag von bis zu 500.000 Euro geschützt, zum Beispiel, wenn dieser aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie stammt oder an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft ist, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand oder Kündigung.
Zudem müssen Einleger ab dem 1. Juni 2016 innerhalb von sieben Arbeitstagen entschädigt werden; die bisherige Regelung sah hier zwanzig Tage vor. Betroffene Einleger müssen die Entschädigung grundsätzlich nicht mehr beantragen. Das Einlagensicherungssystem nimmt von sich aus Kontakt zu ihnen auf. Nur, wenn der Einleger mehr als 100.000 Euro geltend machen will, muss er dies dem Einlagensicherungssystem darlegen.
Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, müssen die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme und die anerkannten Institutssicherungssysteme bis zum Jahr 2024 mindestens ein Vermögen in Höhe von 0,8 Prozent der Einlagen ansparen, die das EinSiG deckt. Die Einlagensicherungssysteme werden dadurch künftig deutlich mehr Geld für Entschädigungen zur Verfügung haben. Das Vermögen stammt aus risikoorientierten Beiträgen der Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungssysteme, die diese jährlich zu entrichten haben. Reichen die vorhandenen Mittel im Entschädigungsfall dennoch nicht aus, um alle Einleger zu entschädigen, können die Einlagensicherungssysteme bei den Instituten unmittelbar Sonderbeiträge erheben, um die erforderlichen Mittel zu erlangen. Ferner haben sie die Möglichkeit, bei Bedarf Kredite aufzunehmen. (JF1)
Quelle: Meldung BaFin