Ombudsstelle Geschlossene Fonds erhält neuen Namen
Die europäische Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) bringt neue Anforderungen an private Streitschlichtungsstellen der Finanzbranche. Die Ombudsstelle Geschlossene Fonds hatte wie alle bestehenden Schlichtungsstellen einen Anerkennungsprozess beim Bundesamt für Justiz zu durchlaufen, der sich bei Schlichtungsstellen aus dem Finanzwesen nach den Anforderungen des § 14 Absatz 3 Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit der Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) richtet. Per 1. Februar hat die Ombudsstelle Geschlossene Fonds diese Anerkennung erhalten. Mit der Anerkennung verbunden wurde eine Namensänderung in Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen, durch die die im Herbst 2013 erweiterte Zuständigkeit der Ombudsstelle über Altfonds hinaus auf Alternative Investmentfonds (AIF) besser deutlich werde.
„Ombudsstellen kommt eine wichtige Rolle im Ausgleich zwischen Investoren und Anbietern zu. Seit neun Jahren stehen unsere Ombudsleute Investoren als Ansprechpartner für ihre Belange kostenfrei zur Verfügung. Die Anerkennung unserer Ombudsstelle belegt, dass wir den neusten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wir freuen uns, damit auch in Zukunft die Aufgaben als Streitschlichtungsstelle umfassend ausüben zu können“, sagt Dr. Joachim Seeler, Vorstandsvorsitzender der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen.
Mit der Anerkennung tritt auch eine neue Verfahrensordnung in Kraft. „An der Zuständigkeit der Ombudsstelle ändert sich künftig nichts. Die neue Verfahrensordnung sieht lediglich kleinere Änderungen des Verfahrensablaufs vor. Für Altfonds bietet sie den Ombudsleuten außerdem künftig mehr Möglichkeiten zur Schlichtung“, erklärt Marie-Luise Kern, Geschäftsführerin.
Quelle: Pressemitteilung Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
Die Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen (ehemals Ombudsstelle Geschlossene Fonds) ist seit März 2008 die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden von Anlegern im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an geschlossenen Investmentvermögen und Geschlossenen Fonds. (JF1)