Reform der Besteuerung von Investmentfonds ab 2018 – was Anleger wissen müssen
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds. Das System soll für Investmentfondsanbieter, Anleger und Verwaltung einfacher werden und EU-rechtliche Risiken ausräumen. Für Anleger ergibt sich aus der Reform im Normalfall kein Handlungsbedarf. Das meldet der Bundesverband deutscher Banken (Bankenverband).
Bisher wurden die Einkünfte des Fonds dem Anleger unmittelbar steuerlich zugerechnet. Zukünftig werden Publikumsfonds und Anleger getrennt voneinander besteuert - ähnlich wie Kapitalgesellschaften und ihre Anteilseigner, so der Bankenverband. Alle inländischen Fondseinkünfte außer Zinsen würden mit einer Steuer von 15 Prozent belastet. Als Ausgleich dafür, dass die Fondserträge besteuert werden, seien Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger künftig teilweise freigestellt. Die Höhe des steuerfreien Anteils richte sich nach der Art des Fonds. Der verbleibende Teil der Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne unterliege der Abgeltungsteuer. Wird keine oder nur eine geringe Ausschüttung vorgenommen, werde ersatzweise eine sogenannte Vorabpauschale besteuert. Deutlich vereinfacht wird dem Bankenverband zufolge die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Unter dem Strich soll die Steuerlast für die Inhaber der Anteile laut Bankenverband nicht steigen. Allerdings entfalle zum Jahresende der bisherige Bestandsschutz für Fondsanteile, die Privatanleger vor 2009 erworben haben. Wertsteigerungen dieser Alt-Anteile nach dem 1. Januar 2018 würden steuerpflichtig, sobald der Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger aufgebraucht ist.
Weitere Einzelheiten zu der Reform erklärt der Bankenverband in seinem Verbrauchermagazin: https://bankenverband.de/blog/reform-der-fonds-besteuerung-ab-2018-was-anleger-wissen-mussen/
Quelle: Pressemitteilung Bankenverband
Der Bundesverband deutscher Banken (Bankenverband) hat seinen Hauptsitz in Berlin. Er repräsentiert mehr als 210 private Banken und elf Mitgliedsverbände. (JF1)