Suche nach Einsparmöglichkeiten im bestehenden Vertrag ist Rechtsdienstleistung

Die Vereinbarung, wonach ein Versicherungsmakler nach Einsparmöglichkeiten im Rahmen des bestehenden Krankenversicherungsvertrages recherchieren soll, ist nicht auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtet und daher nicht als Maklerleistung, sondern als Rechtsdienstleistung einzuordnen. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden und die Vergütungsklage eines nach § 34d Gewerbeordnung zugelassenen Versicherungsmaklers abgewiesen (Urteil vom 17. Mai 2016, Aktenzeichen 14 O 152/15).

In dem Rechtsstreit forderte ein sogenannter „Tarif-Optimierer“, der als Versicherungsmakler für seinen Kunden innerhalb derselben Krankenversicherung andere Tarife recherchierte (Tarifoptimierung nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz), eine noch ausstehende Vergütung. Dabei stützte er sich auf eine mit dem Kunden geschlossene „Tarifwechselvereinbarung“ mit folgendem Inhalt:

„… recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung. Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch … recherchiert wurde, so erhält die … vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt. Ihre Sicherheitsgarantie: Wenn Sie keine von der … recherchierte Einsparmöglichkeiten nutzen - egal aus welchen Gründen - so bleibt der Service für Sie komplett kostenlos.“

Das Landgericht Saarbrücken sah die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes als nichtig an. Denn die Recherche von Einsparungsmöglichkeiten innerhalb eines bestehenden Versicherungsvertrags durch einen Versicherungsmakler stelle keine Maklerleistung dar, sondern vielmehr eine Rechtsdienstleistung. Der Schwerpunkt der Beauftragung des „Tarif-Optimierers“ habe nicht in dem Nachweis oder der Vermittlung eines Versicherungsvertrages und, damit verbunden, der Verschaffung bestmöglichen Versicherungsschutzes gelegen, sondern in der bloßen Unterstützung des Kunden bei der Vorbereitung und Verwirklichung seines durch § 204 Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich garantierten Rechtsanspruchs auf Durchführung eines Tarifwechsels im Rahmen des bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses. Dadurch werde kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern der ursprüngliche Vertrag lediglich inhaltlich verändert.

Darüber hinaus war das Landgericht Saarbrücken der Auffassung, die vom „Tarif-Optimierer“ verwendete Vergütungsabrede benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie dem Versicherungsmakler für eine bloße Tarifänderung eine erfolgsabhängige Provision verspreche, und sei zudem intransparent.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sieht mit dem Urteil einmal mehr die PKV-Optimierung nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz auf dem Prüfstand. „Bei der hier vorliegenden Tarifoptimierung durch einen Versicherungsmakler nach dem Erfolgshonorar-Modell erteilt das Landgericht dieser eine deutliche Absage und lässt nicht nur den Beratungsvorgang, sondern auch die Vereinbarung an sich scheitern. Dieses ist eine deutliche ‚Ansage‘ des Landgerichts“, so Jöhnke.

Quellen: Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Mai 2016, Pressemitteilung Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Hamburg. Sie ist auf die Bereiche Bankrecht, Erbrecht, Kapitalanlagerecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertriebsrecht, Versicherungsrecht und Wettbewerbsrecht spezialisiert. (jpw1)

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