Versicherungsvergleichsportal: Wettbewerbszentrale beanstandet fehlende Vermittlererlaubnis
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Wettbewerbszentrale) hat gegenüber dem Internetportal „Mister Money“ bemängelt, dass dieses Versicherungsverträge vermittelt, ohne dabei über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Kunden, die über das Portal einen Versicherungsvergleich durchführen, erhalten konkrete Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungsverträgen. Die Darstellung auf der Plattform im Wege des Framings unter der Geschäftsbezeichnung „Mister Money“ erwecke den Eindruck, als werde die Vermittlung tatsächlich vom Portalbetreiber selbst durchgeführt. Erst in einem versteckt angebrachten Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen bei Eingabe der Antragsdaten erhalte der Interessent Kenntnis davon, dass Vermittler nicht der Portalbetreiber, sondern Check24 ist.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vermittlererlaubnis unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Online-Versicherungsvermittlung (Urteil vom 28. November 2013, Aktenzeichen: I ZR 7/13). Damals hatte der BGH festgestellt, dass der Portalbetreiber beim Online-Abschluss von Versicherungsverträgen jedenfalls dann eine Vermittlungserlaubnis benötigt, wenn dem Verbraucher auf der Internetseite verborgen bleibt, dass die eigentliche Vermittlung durch einen Dritten durchgeführt wird. Gestützt auf diese Entscheidung wird die Wettbewerbszentrale auch bei der nun von ihr beanstandeten Vergleichsplattform beim zuständigen Landgericht in Chemnitz Unterlassungsklage erheben, nachdem der Portalbetreiber alle Angebote einer außergerichtlichen Einigung in der Angelegenheit abgelehnt hatte.
Quelle: Pressemitteilung Wettbewerbszentrale
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. ist eine bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 33 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). (JF1)