Votum nimmt zur Änderung der FinVermV Stellung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie publizierte am 7. November den bereits seit längerer Zeit erwarteten Referentenentwurf zur angedachten Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Der Votum Verband unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen kommentiert den Entwurf und regt eine Reihe von Änderungen an: „Im Vordergrund unserer Kritik steht hauptsächlich die vorgesehene Verpflichtung zur Telefonaufzeichnung von Kundengesprächen sowie unnötige Doppelungen und Unklarheiten bei zukünftigen Informationspflichten. Darüber hinaus haben wir uns selbstverständlich dafür eingesetzt, dass die betroffenen § 34f-Vermittler eine angemessene Umsetzungsfrist für die neuen Berufsanforderungen erhalten“, so der geschäftsführende Vorstand von Votum, Rechtsanwalt Martin Klein.
Die Kommentierung enthält unter anderem folgende Vorschläge zur Anpassung des aktuellen Textes:
Informationen des Anlegers: Da § 34f-Vermittler ausschließlich dazu berechtigt sind, standardisierte und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüfte Anlageprodukte zu vermitteln, sind eigenständige und zu Redundanzen führende Informationspflichten des Anlagenvermittlers wenig zielführend und daher abzulehnen, so Votum.
Zielmarktbestimmungen: Die Regelung in ihrer jetzigen Form sieht vor, dass der Gewerbetreibende eine Finanzanlage nur innerhalb des Zielmarktes vertreiben darf. Dies sei missverständlich, da sowohl die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als auch die BaFin bekundet haben, dass für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Vertrieb auch außerhalb des Zielmarktes möglich ist und gerade kein Vertriebsverbot außerhalb des Zielmarktes gilt.
Aufzeichnungspflichten: Die vorgesehene Verpflichtung der Vermittler nach § 34f Gewerbeordnung zur Aufzeichnung ihrer Telefongespräche und elektronischen Kommunikation sei grundsätzlich abzulehnen. Die Bundesregierung entfernt sich dabei erneut in einem Gesetzgebungsverfahren von dem von ihr angestrebten Ziel der Eins-zu-eins-Umsetzung von europäischen Richtlinien. Die Übererfüllung von EU-Mindeststandards führt nicht nur zu einer bürokratischen Überlastung der § 34f-Vermittler, sondern auch zu einer Gängelung der Kunden, von denen erfahrungsgemäß der telefonische Mittschnitt vertraulicher Gespräche mehrheitlich abgelehnt werde.
Inkrafttreten: Der derzeitige Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Verordnung am Folgetag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Diese Regelung ist aus Sicht von Votum äußerst problematisch, da die Umsetzung der Verordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung umfassende neue Verpflichtungen der Finanzanlagenvermittler auslöse, welche es sorgfältig vorzubereiten gilt (nicht zuletzt mit Rücksicht auf die technischen Herausforderungen und Problemstellungen). Das Finanzmarktnovellierungsgesetz II (FiMaNoG II) wurde am 12. Mai 2017 im Bundesrat beschlossen und trat erst nach über sieben Monaten am 3. Januar 2018 in Kraft. Eines vergleichbaren zeitlichen Vorlaufs wie ihn die Banken bei der Umsetzung der MiFID II erhalten haben, bedürfen die freien Finanzanlagenvermittler auch - es bestehe kein Anlass, diesen keine entsprechende Umsetzungsfrist einzuräumen.
Quelle: Pressemitteilung Votum
Der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. ist die Interessenvertretung der europaweit tätigen Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen des 1995 gegründeten Verbandes repräsentieren circa 75.000 Finanzdienstleister. (JF1)