Wann sind Veräußerungsgewinne steuerfrei?
Bei einem Immobilien-Verkauf können momentan beträchtliche Gewinne anfallen. Doch nicht immer ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Im Gegenteil, in vielen Fällen müssen auch Privatanleger Veräußerungsgewinne versteuern - darauf verweist der Bankenverband.
Je nach Anlageobjekt gelten unterschiedliche Steuerregeln: Wer seine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn grundsätzlich versteuern, es sei denn, die Immobilie wurde selbst zu Wohnzwecken genutzt. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf dagegen mindestens zehn Jahre, ist der Gewinn bei Privaten einkommensteuerfrei. Verkaufen Privatanleger Goldbarren oder andere Edelmetalle, Kunstwerke oder Münzen, gilt eine einjährige Spekulationsfrist. Liegt also zwischen Erwerb und Verkauf mindestens ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, ansonsten grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren wie Aktien, Anleihen und Investmentfondsanteilen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ausnahmen gelten für Anleger, die ihre Wertpapiere vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 erworben haben. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von solchen „Altbeständen“ sind für Privatanleger steuerfrei.
Vor einem Verkauf sollte deshalb geprüft werden, wie daraus entstehende Gewinne steuerlich behandelt werden. Ein Abwarten bis zum Ende der Spekulationsfrist könne möglicherweise erhebliche Steuerzahlungen ersparen. Im Zweifelsfall sollten zumindest bei größeren Beträgen einen Steuerberater konsultieren.
Quelle: Pressemitteilung Bankenverband
Der Bundesverband deutscher Banken (Bankenverband) hat seinen Hauptsitz in Berlin. Er repräsentiert mehr als 210 private Banken und elf Mitgliedsverbände. (mb1)