Weitere Prospekthaftungsurteile gegen Euro Grundinvest
Mit zwei Urteilen vom 10. Juni 2016 hat das Landgericht München I Anlegern von zwei geschlossenen Immobilienfonds des Münchener Fondsinitiators Euro Grundinvest Schadensersatz zugesprochen. Gestützt auf Prospektfehler hatten ein Anleger des „Euro Grundinvest 15“ und ein Anleger des „Euro Grundinvest 18“ geklagt.
Nachdem das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 13. Mai 2016 die Berufung der Euro Grundinvest gegen das erste Prospekthaftungsurteil in Sachen „Euro Grundinvest 15“ zurückgewiesen hatte (DFPA berichtete), hat nun die 22. Kammer des Landgerichts München I diese Rechtsprechung auf den „Euro Grundinvest 18“ übertragen. Auch dessen Prospekt ist, so das Gericht in seinem aktuellen Urteil, fehlerhaft, weil „die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Beklagten zu 4.) [Malte Hartwieg, Anmerkung von Rössner Rechtsanwälte] nicht offen gelegt worden sind.“
Das Landgericht München I begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt: „… Verschwiegen und verschleiert wird aber auch hier das Entscheidende: Dass über die Kommanditistin der Euro Grundinvest Marketing GmbH & Co. KG, die Euro Grundinvest Holding GmbH, und über den persönlich haftenden Gesellschafter der Euro Grundinvest Marketing GmbH & Co. KG, die Euro Grundinvest Service GmbH (HRB 186318) mit der Euro Grundinvest Holding GmbH als Alleingesellschafterin, letztlich am Ende der Gesellschafter- und Beteiligungskette des Vertriebs und damit als Nutznießer von rund 20 Prozent des Kommanditbeteiligungskapitals für Vertriebs- und Marketingtätigkeit der Beklagte zu 4.) als Alleingesellschafter der Nitro Invest GmbH, der Alleingesellschafterin der Euro Grundinvest Holding GmbH, stand. Damit war der streitgegenständliche Emissionsprospekt zumindest in diesem Punkt fehlerhaft (…)“
Als „wegweisend“ bezeichnet es Eva Brehm von der Münchener Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, dass das Landgericht München I die Entscheidung ohne vorherige persönliche Anhörung des betroffenen Anlegers traf. Das Gericht folgte hier der von Rössner Rechtsanwälte vertretenen Ansicht, dass eine persönliche Anhörung des Anlegers nicht erforderlich sei, weil die Euro Grundinvest nicht einmal konkret behauptet haben, dass der Anleger sich auch in Kenntnis der bestehenden Prospektfehler am Fonds beteiligt hätte, sondern lediglich eine unbestimmte eigene Vermutung geäußert haben, was so nicht ausreichend sei.
Quelle: Pressemitteilung Rössner Rechtsanwälte
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist eine in Berlin und München ansässige Rechtsanwaltskanzlei für Bank und Kapitalmarktrecht. (jpw1)