Werbungskosten: Nur marktübliches Disagio absetzbar
Bei der Finanzierung einer Wohnimmobilie, die vermietet werden soll, kann ein Disagio (Darlehensabgeld) vereinbart werden. Dieser Teil der einzubehaltenden Kreditsumme gehört dann grundsätzlich zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), berichtet, muss das Disagio allerdings marktüblich sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Aktenzeichen: 4K 1265/13).
In seinem Urteil hat das Gericht mit Hinweis auf die fehlende Marktüblichkeit ein Disagio von zehn Prozent der Kreditsumme nicht in vollem Umfang zum Werbungskostenabzug zugelassen. Es berief sich in seiner Urteilsbegründung auf die langjährige Verwaltungspraxis, die ab 2007 auch Eingang in das Einkommensteuergesetz gefunden hat. Ein Disagio ist hiernach marktüblich, wenn es bei einer mindestens fünfjährigen Zinsbindungsdauer nicht mehr als fünf Prozent beträgt. Höhere Beträge sind auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen und nur insoweit steuerlich abzusetzen. Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: Pressemitteilung W&W
Die Wüstenrot & Württembergische AG (W&W) mit Sitz in Stuttgart ist ein Finanzdienstleistungskonzern, der 1999 aus der Fusion der Bausparkasse Wüstenrot und der Württembergischen Versicherungsgruppe hervorgegangen ist. Die Unternehmensgruppe ist den Geschäftsfeldern Bausparen und Versicherung mit Schwerpunkt auf Privat- und Firmenkunden in Deutschland aktiv. Die W&W-Gruppe hat rund 9.000 Mitarbeiter und verwaltet Kapitalanlagen in Höhe von 51,2 Milliarden Euro. (Stand: 31. März 2015) (JF1)