Wüstenrot Bausparkasse nimmt Urteil zur Kenntnis
Die Wüstenrot Bausparkasse nimmt das am 7. August 2015 vom Amtsgericht Ludwigsburg ergangene und noch nicht rechtskräftige Urteil zur Kenntnis. Sie bleibt jedoch bei ihrer grundsätzlichen Einschätzung, dass die Kündigung von Bausparverträgen, deren Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt, rechtmäßig sei.
Denn das Urteil des AG Ludwigsburg stehe im Widerspruch zu Urteilen höherer Instanzen. Bereits sechs Landgerichtsurteile des LG Mainz (Az. 5 O 1/14, Az. 5 O 128/14 und Az. 6 O 106/14), des LG Aachen (Az. 10 O 404/14) und des LG Hannover (Az. 14 O 55 /15, Az. 14 O 93/15) hätten bestätigt, dass eine Kündigung von Bausparverträgen auf Basis des § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB zulässig sei. Ebenso gäbe es positive Ombudssprüche des Ombudsmanns der Öffentlichen Banken.
Nach Auffassung der Wüstenrot Bausparkasse bleibt die Kündigung dieser Verträge daher rechtssicher. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung wird die Bausparkasse prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen dieses Urteil einlegt.
Quelle: Pressemitteilung Wüstenrot & Württembergische
Die Wüstenrot & Württembergische AG mit Sitz in Stuttgart ist ein Finanzdienstleistungskonzern, der 1999 aus der Fusion der Bausparkasse Wüstenrot und der Württembergischen Versicherungsgruppe hervorgegangen ist. Die Unternehmensgruppe ist in den Geschäftsfeldern Bausparen und Versicherung mit Schwerpunkt auf Privat- und Firmenkunden in Deutschland aktiv. (TH1)