Basisinformationsblatt: Was der Kapitalanlagevertrieb zu den BIB sagt
Positiv äußerst sich Helmut Schulz-Jodexnis, Prokurist Leiter Produktbereich Sachwerte & Immobilien Jung, DMS & Cie.: „Das BIB bietet einen guten Überblick für den Anleger inklusive einer Einschätzung der Entwicklung der Anlage bei bestimmten Szenarien. Da die Abgabe verpflichtend ist, ist es eine gute Unterstützung bei einer übersichtlichen und vollständigen Beratung oder Vermittlung. Die meisten Fragen werfen die Darstellungen zur Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung der Anlegergelder und die dargestellten Risiko-Szenarien auf. Die Einschätzung des jeweiligen Geschäftsmodells und seiner Risken sollte verständlicher, eindeutiger und klarer werden.“
Kritischer sieht dagegen Felix Knaak, Referent Vertriebsrecht und Produktmanager Geschlossene Beteiligungen und Kapitalanlagen der Plansecur, das BIB: „Es soll dem Anlegerschutz dienen, da hierdurch Anleger vor Vertragsabschluss standardisierte, vergleichbare Informationen über das Produkt erhalten. Dennoch zeigt die Praxis, dass Anleger oft weitere Erklärungen wünschen, da sie das BIB nicht in seiner Gesamtheit nachvollziehen können. Besonders problematisch sind die Risiko- und Kostendarstellung. Diese werden häufig als zu komplex empfunden, obwohl das BIB gemäß der PRIIPs-Verordnung dazu verpflichtet ist, diese Informationen klar und prägnant zu vermitteln.
Bei der Kostendarstellung hat der Gesetzgeber eine Harmonisierung der Kostendarstellung in den unterschiedlichen Vertriebsunterlagen leider verschlafen. Begriffe wie ‚Risikoklasse‘ oder ‚Performance-Szenarien‘ sind für viele Anleger unklar und bedürfen zusätzlicher Erklärung. Hier könnte das BIB eventuell sogar gegen das Transparenzgebot verstoßen, wenn die Angaben für den Durchschnittsanleger nicht ausreichend verständlich sind. Juristisch wäre eine Verbesserung des BIB durch eine präzisere und verständlichere Formulierung sinnvoll. Eine Vereinfachung der Sprache und verstärkte Visualisierungen könnten helfen, die Verständlichkeit zu erhöhen und den Anforderungen der ‚klaren und eindeutigen‘ Informationserteilung gerecht zu werden.“ (LJH)
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Der Beitrag ist zuerst in EXXECNEWS 21 erschienen.