Nächste Etappe in Sachen MiFID II: Stellungnahme des Bundesrats
Gastbeitrag von Dr. Matthias Gündel, GK-law.de
Durch das Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) soll bis zum 3. Juli 2017 unter anderem die im Zuge der Finanzkrise vom europäischen Gesetzgeber überarbeitete Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nebst der dazu gehörigen Verordnung (MiFIR) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sind vorrangig Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Kreditwesengesetz (KWG) vorgesehen.
Der Bundesrat hat am 10. Februar 2017 zum Entwurf des 2. FiMaNoG Stellung genommen. Der Gesetzentwurf wird entsprechend dem Bundestagsbeschluss derzeit auch in anderen Ausschüssen, das heißt für Finanzen, für Recht und Verbraucherschutz, für Wirtschaft und Energie sowie im Haushaltsausschuss des Bundestages beraten.
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung, regt aber darüber hinausgehend die gesetzliche Schaffung eines „unabhängigen Finanzberaters“ an, der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf. Das bedeutet eine Abkehr vom derzeit vom Gesetzgeber verfolgten produktspezifischen Regulierungsansatz für Wertpapiere, Vermögensanlagen sowie Versicherungen.
Weiteren Verbesserungsbedarf sieht der Bundesrat hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei der Geeignetheitsprüfung. Die Pflicht zur Übergabe einer Erklärung über die Geeignetheit (Geeignetheitserklärung) der Anlageempfehlung soll nicht an den „Vertragsschluss“, sondern an „die Durchführung des Geschäfts“ geknüpft werden. Dem bisherigen Wortlaut zufolge wären nur Handlungsempfehlungen zu dokumentieren, aber die Empfehlung, ein Finanzinstrument zu halten, also nicht zu veräußern, wäre nicht dokumentationspflichtig.
Für einen besseren Anlegerschutz schlägt der Bundesrat in Sachen Dokumentation ebenso die Erstellung einer Musterdokumentation vor, die über alle Produktklassen so weit wie möglich vereinheitlicht ist. Bei der bisherigen Beratungsdokumentation sei teilweise problematisch gewesen, dass durch die Ausgestaltung der Protokolle die Haftungsrisiken der Anlageberater verringert, Gesprächsinhalte und Produktempfehlungen teilweise nicht vollständig dokumentiert, Protokolle erst gar nicht ausgehändigt oder Angaben für Anleger nicht hinreichend verständlich oder unübersichtlich dargeboten wurden.
Hinsichtlich einer Pflicht zur Überreichung eines Produktinformationsblattes soll die Aktienberatung ausgenommen werden. Die Stellungnahme argumentiert mit einem Rückgang der Aktienberatung in Deutschland in den letzten Jahren. Aktien könnten aber einen wichtigen Beitrag zum Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge liefern. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die regulatorischen Anforderungen betreffend die Produktinformationsblätter, die insbesondere für kleine und mittelgroße Institute heute kaum noch leistbar seien, bei der Aktienberatung entfallen.
Ebenfalls Gegenstand der Stellungnahme sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Strafvorschriften, insbesondere die Strafverschärfungen für Institutsmitarbeiter, Doppelzuständigkeiten von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Deutscher Bundesbank sowie redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
EXXECNEWS-Autor Dr. Matthias Gündel ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Katzorke Rechtsanwalts GmbH (GK-law.de), Göttingen. Der Beitrag erscheint demnächst in EXXECNEWSLEGAL Beilage 01/2017.