GDV: BaFin schlägt ergänzende Transparenz-Regeln für Lebensversicherungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen vor

Mit einem „Zuordnungsansatz“ will die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dafür sorgen, dass die Offenlegungsverordnung die gewünschte Transparenz- und Lenkungswirkung auch für Produkte mit Anlage im Sicherungsvermögen entfalten kann. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einem aktuellen Beitrag zum Thema Rente & Vorsorge hin.

„Die europäischen Transparenzvorgaben nach der Offenlegungsverordnung sollen Nachhaltigkeitsangaben für Finanzprodukte vergleichbarer machen. Allerdings passen diese Vorgaben nicht richtig für die in Deutschland verbreiteten klassischen Lebens- und Rentenversicherungen oder auch für Hybridprodukte. Denn dabei fließen die Beiträge der Versicherten in eine gemeinsame Kapitalanlage und zum großen Teil in das Sicherungsvermögen. Das ermöglicht den kollektiven Ausgleich von Investitionsrisiken, macht aber die Zuordnung von nachhaltigen Anlagen zu einzelnen Produkten oder gar Kund/-innen kompliziert - ähnlich wie beim Ökostrom. Auf diese gesamte gemeinsame Kapitalanlage bezogen sich bislang jedoch die Produkt-Informationen zu ESG-Aspekten.

Die BaFin schlägt nun in einer Konsultation einen Zuordnungsansatz als sehr sinnvolle Lösung für dieses Problem vor. Dabei werden die Kapitalanlagen virtuell den Produkten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen zugeordnet und entsprechend bei den Versicherern markiert. Zusätzlich werden Investitionen markiert, in die ausdrücklich keine Beiträge aus bestimmten Produkten fließen sollen (Ausschlüsse). Der Buchwert der Vermögenswerte muss dabei mindestens so groß sein wie die daraus entstehenden Ansprüche (Deckungsrückstellung). Prinzipiell dürfen nur neue nachhaltige Investitionen zugeordnet werden. Alle anderen Kapitalanlagen werden proportional auf alle Produkte aufgeteilt. Die korrekte Umsetzung wird jährlich durch Wirtschaftsprüfer überprüft.

Die Produktinformationen gemäß der Offenlegungsverordnung beziehen sich dann auf die Kapitalanlagen, die den jeweiligen Produkten zugeordnet wurden. So lassen sich zum Beispiel die produktbezogenen Quoten für ökologische Investitionen berechnen. Die als nachhaltig markierten Investitionen dürfen auf keinen Fall doppelt angerechnet werden.

Kund/-innen werden über den Zuordnungsansatz informiert. Dabei ist ausdrücklich klarzustellen, dass die Beteiligung an Überschüssen aus den Kapitalerträgen zusammen mit dem restlichen Kollektiv auf Basis der gesamten Vermögenswerte erfolgt. Versicherer müssen deutlich und verständlich erklären, dass Kund/-innen auch an der Rendite von Vermögenswerten partizipieren, die gegebenenfalls nicht vollumfänglich dem gewünschten Nachhaltigkeitsniveau entsprechen.

Das vorgeschlagenen Verfahren können Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne, Pensionskassen und Pensionsfonds künftig freiwillig nutzen. Es gilt allerdings nur für Produkte, die nach Finalisierung des von der BaFin geplanten Merkblatts verkauft werden“, schreibt der GDV.

Bis zum 9. Juni 2023 steht der BaFin-Entwurf zur Konsultation. Der GDV wird dazu eine Stellungnahme abgeben. Der Verband werde dabei unter anderem anregen, dass der Zuordnungsansatz auch für bestehende Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen angewandt werden kann. (DFPA/TH1)

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. In dem Verband sind rund 460 Mitgliedsunternehmen mit knapp 490.000 Mitarbeitern, 466 Millionen Versicherungsverträgen und einem Kapitalanlagebestand von etwa 1,8 Billionen Euro zusammengeschlossen.

www.gdv.de

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